Ab 1.1.2017 neue aws Lohnnebenkostenförderung

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Informationsblatt zur aws-Lohnnebenkostenförderung
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Definition Start-Up-Unternehmen
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Fallbeispiel
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Erleichterung für Neugründer bei Lohnabgaben

 

Bedenken Sie, dass Sie ein Dienstnehmer nicht nur den vereinbarten Bruttobezug kostet. Für Neugründer gibt es allerdings Erleichterungen. Um diese zu erhalten benötigen Sie das Formular NeuFöG, das Sie nach Erhalt Ihrer Lohnverrechnung bei Ihrem Steuerberater übermitteln. Das Formular NeuFöG erhalten Sie bei der für Sie zuständigen Wirtschaftskammer.
Zum Formular (NeuFö2)

Sie müssen als Dienstgeber trotz NeuFöG über den Bruttobezug hinaus auch folgende Abgaben leisten:

- Dienstgeberbeitrag (DB): 4,5%
- Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ): je nach Bundesland zwischen 0,36% und 0,44%

  (Oberösterreich: 0,36%)
- Dienstgeberanteil zur Sozialversicherung: 21,83%
- Beitrag zur Mitarbeitervorsorgekasse: 1,53%
- Kommunalsteuer: 3%
- U-Bahn-Steuer (nur in Wien = 2 Euro pro Dienstnehmer und angefangener Arbeitswoche)

 

Neugründer müssen für die beschäftigten Personen keine Dienstgeberanteile zum Wohnbauförderungsbeitrag (0,5%)  und keine Beiträge zur Unfallversicherung (1,3%) entrichten.

 

Förderung der Neugründung

 

Neugründungen bis zum 31.12.2011

Die Begünstigung umfasst den Kalendermonat der Neugründung und die darauf folgenden elf Kalendermonate. Wenn die Aufnahme von Dienstnehmern erst zu einem späteren Zeitpunkt nach der Neugründung des Unternehmens erfolgt, so ist die Befreiung dennoch mit zwölf Monaten ab der Neugründung befristet.

 

Neugründungen nach dem 31.12.2011

Die Begünstigung kann im Kalendermonat der Neugründung sowie in den folgenden 35 Kalendermonaten für beschäftigte Dienstnehmer in Anspruch genommen werden. Die Begünstigung besteht für den Kalendermonat, in dem erstmals ein Dienstnehmer beschäftigt wird und die folgenden elf Kalendermonate.

 

Ab dem zwölften Kalendermonat, der dem Kalendermonat der Neugründung folgt, ist die Begünstigung nur noch für die ersten drei beschäftigten Dienstnehmer anzuwenden. Dies bedeutet, dass für die ersten drei Dienstnehmer eine Förderung im Ausmaß von maximal zwölf Monaten möglich ist (gemessen ab der Einstellung des ersten Dienstnehmers). Für alle weiteren Dienstnehmer ist die Begünstigung hingegen mit dem Ablauf von elf Kalendermonaten nach dem Monat der Neugründung beschränkt.

 

Zeitpunkt der Neugründung

Als Zeitpunkt der Neugründung gilt jener Kalendermonat, in dem der Betriebsinhaber erstmals werbend nach außen in Erscheinung tritt (also die für das Unternehmen typischen Leistungen am freien Wirtschaftsmarkt anbietet).

 

Bestätigung über die Neugründung

Für eine Befreiung ist es erforderlich, dass der Neugründer eine Beratung durch die jeweilige gesetzliche Interessensvertretung (Wirtschaftskammer, Landwirtschaftskammer etc.) in Anspruch nimmt.

 

Wenn der Betriebsinhaber keiner gesetzlichen Berufsvertretung zugeordnet werden kann, erfolgt das Beratungsgespräch durch die Sozialversicherungsanstalt der gewerblichen Wirtschaft. 

 

Im Rahmen dieses persönlichen Beratungsgespräches wird sodann eine Bestätigung ("Erklärung der Neugründung") ausgehändigt. Dieses Antragsformular (NeuFö2 - für Neugründungen bzw. Betriebsübertragungen ab 1.1.2013) wird als Nachweis für die begünstigte Neugründung benötigt und kann über den Link in der rechten Navigationsleiste auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) abgerufen werden. Dieses Formular ist der zuständigen Gebietskrankenkasse im Vorhinein (= bei der Erstanmeldung eines Dienstnehmers) vorzulegen.

 

Anmeldung von Arbeitnehmern

Die Beitragsabrechnung im Falle einer Unternehmensneugründung ist ausschließlich nach dem Lohnsummenverfahren möglich. Bereits im Zuge der Anforderung einer Beitragskontonummer ist auf das Vorliegen einer Neugründung hinzuweisen. Das Formular NeuFö2 ist spätestens bei der Erstanmeldung eines Arbeitnehmers vorzulegen.

 

Beitragsabrechnung

Bei der Beitragsabrechnung sind die normalen Beitragsgruppen zu verwenden. Die auf Grund der Förderung vom Dienstgeber nicht zu entrichtenden Wohnbauförderungs- und Unfallversicherungsbeiträge sind mittels der monatlich zu erstattenden Beitrags-nachweisung mit folgenden Verrechnungsgruppen rückzuverrechnen:

N44 Rückverrechnung Unfallversicherungs- (1,30 %) und Wohnbauförderungsbeitrag (0,50 %): - 1,80 %

N69 Rückverrechnung Wohnbauförderungsbeitrag : - 0,50 %

N73 Rückverrechnung Unfallversicherungsbeitrag: - 1,30 %

 

Zunächst werden alle Beiträge nach dem vollen Beitragssatz ermittelt. Anschließend erfolgt mit derselben Beitragsnachweisung die Rückverrechnung unter Verwendung der Verrechnungsgruppen N44, N69 bzw. N73.

 

Meldeverpflichtung

Wird der neugegründete Betrieb im Kalendermonat der Neugründung und in den folgenden elf Kalendermonaten um bereits bestehende andere Betriebe oder Teilbetriebe erweitert, stehen die Befreiungen weder für den neu gegründeten noch für den damit verbundenen Betrieb zu. Bereits in Anspruch genommene Befreiungen fallen nachträglich (rückwirkend) weg und die Beiträge sind nachzuentrichten. Der Betriebsinhaber ist verpflichtet, den Umstand der Betriebserweiterung der zuständigen Kasse unverzüglich mitzuteilen.

Gebührenbefreiung nach NeuFöG

Im Rahmen des Neugründungsförderungsgesetzes (NeuFöG) sind bestimmte Vorgänge gebührenbefreit (z.B. Gewerbeanmeldung, Firmenbucheintragung, Stammkapitaleinzahlung etc.). Beispiele für sonstige Gebühren und Steuern, die für Unternehmer trotz NeuFöG noch anfallen können, sind:
- Gesellschaftsteuer
- Kammerumlage
- Firmenbuchgebühren
- Normverbrauchsabgabe
- KFZ-Steuer
- Maut
- AKM-Beitrag
- Lustbarkeitsabgabe
- Interessentenbeitrag
- Tourismusförderungsbeitrag
- Vergebührung von Mietverträgen, Darlehensverträgen, Kapitalerhöhungen etc.

Mehr Informationen Wirtschaftskammer
Mehr Informationen Sozialversicherung
Zum Formular (NeuFö2)

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Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) - für Neugründer
Durch das NeuFöG können Unternehmensneugründungen von bestimmten Abgaben und Gebühren befreit werden
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Neugründungs-Förderungsgesetz (NeuFöG) - für Übernehmer
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Neugründungs-Förderungs-Richtlinien 2008
BMF-Erlass
NeuFöR 2008 Stand 25.6.2013.pdf
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