Steuerliche Maßnahmen zum Jahreswechsel

 

Wie können Sie die Steuern 2015/2016 optimieren?

 

Mit dieser Aufzählung, welche nicht abschließend ist, möchte ich Sie auf einige Punkte hinweisen, deren Auswirkung für Ihr Unternehmen Sie so bald als möglich prüfen sollten. 

 

Steuertipps im Rahmen der betrieblichen Einkünfte 

 

Halbjahresabschreibung

Erfolgt die tatsächliche Nutzung eines im zweiten Halbjahr angeschafften Wirtschaftsgutes noch vor dem Jahresende, steht die Halbjahres-AfA zu.

 

Geringwertige Wirtschaftsgüter

Wirtschaftsgüter mit Anschaffungskosten bis € 400,-- (Betrag ohne USt, wenn ein Vorsteuerabzug möglich ist, sonst inklusive USt) können im Jahr der Anschaffung sofort abgesetzt werden.

 

Reparaturen

Zahlungen für heuer durchgeführte Instandhaltungen bzw. Reparaturen z.B. von Betriebsgebäuden oder Maschinen können 2015 zur Gänze als Betriebsausgabe abgesetzt werden, wenn sie heuer noch geleistet werden.

 

Vorziehen von Aufwendungen        

Steuern können 2015 gespart werden durch Vorziehen von Aufwendungen und Verschieben von Erträgen bei Bilanzierern bzw. durch Vorziehen von Ausgaben und Verschieben von Einnahmen bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern.

 

Verschiebung von Einkünften

Durch die Steuerreform 2015/16 wird der Einkommensteuertarif grundsätzlich etwas günstiger (außer für Einkommensteile ab € 1 Mio., die bis 2020 mit 55% besteuert werden), daher kann eine Verschiebung von Einkünften aus dem Jahr 2015 in das Jahr 2016 eine geringfügige dauerhafte Steuerersparnis bringen. 

E-A-Rechner müssen aber bei bestimmten Ausgaben (z.B. Beratungs-, Miet-, Vertriebs-, Verwaltungs-, Zinskosten etc.) beachten, dass lediglich eine Vorauszahlung für das laufende und maximal das folgende Jahr steuerlich sofort abzugsfähig ist!

 

Regelmäßig wiederkeh­rende Einnahmen oder Ausgaben, sind jenem Kalenderjahr zuzurechnen, welches sie wirtschaftlich betreffen, wenn sie innerhalb von 15 Tagen vor oder nach dem 31.12. zu- oder abfließen ("15-Tage-Regel").

 

Gewinnfreibetrag (GFB)

Er steht allen natürlichen Personen unabhängig von der Gewinnermittlungsart zu und beträgt bis zu 13% des Gewinnes. Ein GFB kann bis zu einem Gewinn von € 580.000,-- geltend gemacht werden. Durch die Staffelung des Prozentsatzes beträgt der maximale GFB € 45.350,-- pro Jahr.

Bis € 30.000,-- Gewinn steht der GFB jedem Steuerpflichtigen automatisch zu, das ist der sogenannte Grundfreibetrag in Höhe von maximal € 3.900,--. Ist der Gewinn höher als € 30.000,--, steht ein über den Grundfreibetrag hinausgehender (investitionsbedingter) GFB nur zu, wenn im betreffenden Jahr bestimmte Investitionen getätigt werden.

Übrigens: Bei Inanspruchnahme einer Betriebsausgabenpauschalierung (z.B. Basispauschalierung, Handelvertreter-Pauschalierung) steht nur der Grundfreibetrag zu; in diesem Fall sind die Investitionen irrelevant.

 

Aufbewahrungsfrist für Bücher und Aufzeichnungen

Die 7-jährige Aufbewahrungsfrist für Bücher, Aufzeichnungen, Belege und Geschäftspapiere des Jahres 2008 läuft zum 31.12.2015 aus. Allerdings müssen Unterlagen, die in einem offenen Rechtsmittelverfahren von Bedeutung sind, weiterhin aufbewahrt werden. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind wegen allfälliger Vorsteuerrückverrechnungen bis zu 22 Jahre aufzubewahren. Gemäß Unternehmensgesetzbuch (UGB) sind Unterlagen dann weiter aufzubewahren, wenn sie für ein anhängiges gerichtliches oder behördliches Verfahren von Bedeutung sind.

 

Spenden aus dem Betriebsvermögen

Spenden aus dem Betriebsvermögen zur Durchführung von Forschungs- und Lehraufgaben an bestimmte Institutionen sowie Spenden für mildtätige Zwecke sind bis zu maximal 10% des Gewinnes vor Berücksichtigung eines GFB steuerlich absetzbar. Eine Liste der begünstigten Empfänger ist auf der Homepage des BMF unter www.service.bmf.gv.at abrufbar. Geld- und Sachspenden bei Katastrophenfällen sind betraglich unbegrenzt als Betriebsausgaben absetzbar, wenn damit ein entsprechender Werbeeffekt verbunden ist z.B. Spenden im Zusammenhang mit dem Hochwasser. Die Zahlung muss in dem Jahr erfolgen, in welchem sich der Betrag steuermindernd auswirken soll.

 

Rechnungslegungsvorschriften § 189 UGB i.V.m. § 5 EStG

Bei Überschreiten eines Jahresumsatzes von € 700.000,- (2x überschreiten und ein „Pufferjahr“) oder eines Jahresumsatzes von € 1.000.000,-- (1x überschreiten) muss auf eine Doppelte Buchhaltung nach § 5 EStG umgestellt werden.

Diese Verpflichtung entfällt, wenn in zwei aufeinanderfolgenden Jahren diese Grenze unterschritten wird, ab dem Folgejahr. Um damit eventuell verbundene Nachteile (z.B. Entnahme des gewillkürten Betriebsvermögens, Umstellung der Gewinnermittlung auf Kalenderjahr bei abweichendem Wirtschaftsjahr) zu vermeiden, kann in der Steuererklärung ein Antrag auf Beibehaltung der Gewinnermittlung nach § 5 EStG gestellt werden (Fortführungsoption).

 

Neuerungen durch die Steuerreform 2015/16

 

Registrierkassenprämie von € 200,--

Mit der Steuerreform 2015/16 wurde die Registrierkassenpflicht ab 1.1. 2016 eingeführt. Eine Registrierkassenpflicht besteht für Betriebe ab € 15.000,-- Jahresumsatz, wenn die Barumsätze diese Betriebes € 7.500,-- überschreiten.

Da viele Unternehmer zur Anschaffung eines geeigneten Kassensystems verpflichtet sind, ist zur Förderung eine Prämie vorgesehen, die beim Betriebsfinanzamt beantragt werden kann. Die  Prämie beträgt  € 200,-- (bzw. maximal € 30,-- pro Erfassungseinheit), wird mit dem Steuererklärungsformular E108c beantragt und dem Abgabenkonto gutgeschrieben. Wer bereits 2015 investiert, kann die Prämie in der Steuererklärung 2015 beantragen. Die Anschaffungskosten müssen steuerlich nicht über mehrere Jahre verteilt werden, sondern können sofort im Jahr des Aufwandes in voller Hohe als Betriebsausgabe angesetzt werden.

 

KESt- Erhöhung für Gewinnausschüttungen auf 27,5%

Durch die Steuerreform 2015/16 wird die KESt u.a. auf Gewinnausschüttungen von Kapitalgesellschaften ab 1.1.2016 auf 27,5% erhöht. Werden geplante Gewinnausschüttungen noch in das Jahr 2015 vorgezogen, können 2,5%- Punkte an KESt gespart werden.

 

Letztmalige Geltendmachung von Bildungsfreibetrag oder Bildungsprämie

Sowohl die Bildungsprämie als auch der Bildungsfreibetrag werden im Zuge der Steuerreform 2015/16 abgeschafft. Sie können letztmalig in Wirtschaftsjahren, die vor dem 1.1.2016 beginnen (i.d.R. daher im Jahr 2015) geltend gemacht werden.

Neben den für die Mitarbeiter tatsächlich aufgewendeten Aus- und Fortbildungskosten kann ein Bildungsfreibetrag in Höhe von maximal 20% der angefallenen Aufwendungen als fiktive Betriebsausgabe geltend gemacht werden.

Der Bildungsfreibetrag steht sowohl für externe als auch für interne Aus- und Weiterbildungsmaßnahmen zu. Bei internen Bildungseinrichtungen gilt jedoch ein Höchstsatz von € 2.000,-- pro Tag. Alternativ dazu kann für externe Bildungsmaßnahmen eine Bildungsprämie in Höhe von 6% in Anspruch genommen werden.

  

Verlustvorträge von Einnahmen-Ausgaben-Rechnern

Bisher konnten Einnahmen-Ausgaben-Rechner  nur die Verluste der letzten drei Kalenderjahre mit dem Einkommen des laufenden Kalenderjahres verrechnen. Infolge der Steuerreform 2015/16 können Verluste, welche ab 2013 entstanden sind, unbeschränkt vorgetragen werden. Verluste eines Einnahmen- Ausgaben- Rechners aus dem Jahr 2012 können letztmalig bei der Veranlagung 2015 verwertet werden.

 

Sonderausgaben, außergewöhnliche Belastungen und private Spenden

Zahlungen für Sonderausgaben (bestimmte Personenversicherungen, Wohnraumschaffung bzw. –sanierung, Kirchenbeitrag etc.), außergewöhnliche Belastungen (z.B. selbst zu tragende Krankheitskosten oder Kosten für die Kinderbetreuung) sowie private Spenden können für 2015 steuermindernd geltend gemacht werden, wenn sie heuer noch bezahlt werden. Infolge der Steuerreform können diese Ausgaben ab 1.1. 2016 nur mehr dann abgesetzt werden, wenn der der Zahlung zugrundeliegende Vertrag vor dem 1.1. 2016 abgeschlossen wurde bzw. mit der Bauausführung oder Sanierung vor dem 1.1.2016 begonnen wurde. 

 

Maßnahmen im Bereich der Lohnverrechnung

 

Letztmalige Auszahlung von Prämien für Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge mit 6 % Lohnsteuer

 

Zukunftssicherung für Dienstnehmer durch Bezahlung von Prämien für Lebens-/Kranken-/Unfallversicherungen für Arbeitnehmer bis € 300,-- p.a. steuerfrei

 

Zuwendungen von Mitarbeiterbeteiligungen bis € 1.460,-- p.a. steuerfrei, ab 2016 sind die Mitarbeiterbeteiligungen sogar bis € 3.000,-- steuerfrei

 

Sachgeschenke z.B. zu Weihnachten bis € 186,-- p.a. steuerfrei

 

Kosten für Betriebsveranstaltungen (z.B. Weihnachts- bzw. Betriebsfeiern, Betriebsausflüge) bis € 365,-- p.a. pro Arbeitnehmer steuerfrei

 

Prüfen, ob für 2015 im Rahmen des Jahressechstels noch ein Betrag (z.B. Prämie) nur mit 6% versteuert ausbezahlt werden kann bzw. die optimale Ausnutzung des Jahressechstels für 2016 rechtzeitig mit entsprechenden schriftlichen Verträgen vorbereiten.

Ein Zuschuss des Arbeitgebers zu den Kinderbetreuungskosten für Kinder der Mitarbeiter bis 10 Jahre ist bis maximal € 1.000,-- p.a. steuerfrei.

 

Steuerfreie Gewährung eines „Jobtickets“ möglich

 

Die Aufrollung der Personalverrechnung 2015 ist unter bestimmten Voraussetzungen bis 15.2.2016 zulässig.

 

 Betreffend Lohnverrechnung siehe auch Steuertipps für Arbeitgeber und Mitarbeiter