Übersicht über die Pauschalierungsmöglichkeiten*) 

 

 

Umsatz-

Grenze1)

pauscha-lierte Größe ESt

Höhe des -Pauschales

ESt

 

neben Pauschale abziehbar

Höhe des VSt-

Pauschales

USt

Basispau-
schalierung

220.000 €

(Vor-WJ)

pauschalie-rungsfähige2) Betriebsaus-
gaben (BA)

12%

(max. 26.400 €) oder 6%

(max. 13.200 €) des Umsatzes

Umlaufvermögen,

Löhne, Fremdlöhne, SV, GFB5)

1,8%

des Umsatzes

Gaststätten, Beherbergung (bis 2012)

 

255.000 €

(Vor-WJ)

Gewinn4)

2.180 € Sockel

+ 5,5% der Betriebsein-
nahmen inkl USt; Mindestgewinn aber 10.900 € 7)

Nicht möglich, ausgenommen GFB5) (soweit Mindestgewinn nicht unterschritten)

5,5%

der Betriebsein-nahmen inkl. USt (ausgenommen Getränke)

Lebens-mitteleinzel-Gemischt-waren-handel

 

700.000 € BF-Grenze3)

Gewinn

3.630 € Sockel

+ 2% der Betriebs-einnahmen (inkl. USt)

Nicht möglich, ausgenommen GFB5)

7%

der Betriebsein-nahmen inkl. USt aus Lebensmitteln (ausgenommen Getränke)

Drogisten

700.000 € (BF-Grenze)3)

pauschalie-rungsfähige2) Betriebsaus-
gaben

12%

des Umsatzes (max. 26.400 €)

Umlaufvermögen,

Löhne, Fremdlöhne, SV, GFB5)

1,8%

des Umsatzes

Handelsvertreter

keine

(auch bei BF möglich)

bestimmte BA (zB Tagesgeld,

Lager, Kanzlei in der Whg,

Bewirtung)

12%

des Umsatzes, maximal 5.825 €

Alle nicht pauschalierten BA, zB Fahrtkosten, GFB5),

12%

des BA-Pauschales, maximal somit 699 €

Künstler, Schriftsteller

keine

(es darf aber keine BF vorliegen)

bestimmte BA (zB PC, Büromaterial, Telefon, Fachliteratur)

12%

des Umsatzes, maximal 8.725 €

 

Alle nicht pauschalierten BA, zB Arbeitsraum, Druckkosten, Fahrtkosten, GFB5)

12%

des BA-Pauschales, maximal somit 1.047 €

Nichtbuch-führende Gewerbetreibende

700.000 € (BF-Grenze)3)

bestimmte, nicht gesondert absetzbare BA

je nach Branche zwischen 5,2% und 20,7%

Alle nicht pauschalierten BA

(siehe § 2 der VO BGBl. 55/1990, GFB5))

-

*) ausgenommen Land- und Forstwirtschaft, zur Vorsteuerpauschalierung nach VO BGBl. 627/1983

1) Maßgebend ist, dass weder eine Buchführungs-(Rechnungslegungs-)Pflicht besteht noch freiwillig buchgeführt wird. Bei Basispauschalierung und Gaststätten/Beherbergung gelten niedrigere Grenzen mit dem jeweils vorangegangenen Wirtschaftsjahr als Beobachtungszeitraum. Auch bei vorangegangenem Rumpf-Wirtschaftsjahr ist keine Umsatzaliquotierung vorzunehmen, ebenso nicht im Rumpf-Eröffnungsjahr.

2) „pauschalierungsfähig“ sind alle Betriebsausgaben, außer den neben dem Pauschale absetzbaren (Spalte 5).

3) BF-Grenze = Buchführungsgrenze = unterer Schwellenwert nach § 189 UGB.

4) Außergewöhnliche Vorgänge wie die Veräußerung oder Entnahme von wesentlichem Betriebsvermögen (insbesondere der gastwirtschaftlich/zur Beherbergung genutzten Liegenschaft selbst) sind gesondert zu erfassen. Auch Provisionen und provisionsähnliche Einnahmen (zB aus Lotto-Annahmestelle im Rahmen der Gastwirtschaft) sind gesondert anzusetzen.

5) Vom „vorläufigen“ Gewinn ist als letzte Betriebsausgabe der Grundfreibetrag (GFB) im Rahmen des Gewinnfreibetages nach § 10 abzuziehen.

 

Checkliste zur "Basispauschalierung Einkommensteuer"

 

Ermittlung der Betriebsausgaben bei Freiberuflern/Freiberuflerinnen und Gewerbetreibenden

6%, höchstens 13.200 € der Nettoeinnahmen

12%, höchstens 26.400 € der Nettoeinnahmen

  • Kaufmännische oder technische Beratung
  • Vermögensverwalter/innen
  • Aufsichtsrätinnen/-räte
  • Gesellschafter/in-Dienstnehmer/in (Beteiligung > 25%)
  • Vortragende
  • Wissenschaftler/innen und Schriftsteller/innen (für Schriftsteller/innen ist auch die Branchenpauschalierung möglich
  • Unterrichtende und erzieherische Tätigkeiten

 

Alle restlichen Tätigkeiten gemäß § 22 und § 23 EStG .

Zusätzlich sind als Betriebsausgaben abzugsfähig:

 

  • Ausgaben für den Eingang an Waren, Rohstoffen, Halberzeugnissen, Hilfsstoffen und Zutaten, die nach ihrer Art und ihrem betrieblichen Zweck in ein Wareneingangsbuch (§ 128 BAO) einzutragen sind oder einzutragen wären
  • Ausgaben für Löhne (einschließlich Lohnnebenkosten)
  • Fremdlöhne, soweit diese unmittelbar in Leistungen eingehen, die den Betriebsgegenstand des Unternehmens bilden
  • Sozialversicherungsbeiträge einschließlich Beiträgen für die Selbstständigenvorsorge

 

Berechnung des steuerpflichtigen Gewinnes:

 

Nettoeinnahmen inkl. Hilfsgeschäfte (zB Anlagenverkäufe)

- Nettoausgaben für Waren, Halberzeugnisse, Roh- und Hilfsstoffe sowie Zutaten

- Lohnkosten inkl. Lohnnebenkosten und Veränderung der Abfertigungsvorsorge

- Nettofremdlöhne

- Sozialversicherungsbeiträge

- 6% bzw. 12% der Nettoeinnahmen

= Vorläufiger Gewinn

- Grundfreibetrag (13% des vorläufigen Gewinnes, maximal 3.900 €)

= Steuerpflichtiger Gewinn

Download
Die Basispauschalierung
Broschüre der WKO, Stand Jänner 2013
est-koest_Basispauschalierung.pdf
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Pauschalierung für Gastwirte (ab 2013)

geregelt in VO BGBl II 488/2012
Voraussetzungen keine Buchführung (weder Pflicht noch freiwillig)
Vorjahresumsatz bis max. 255.000
Gastgewerbeberechtigung
Bindung bei der Einkommensteuer: 2 Jahre
3 Jahre Karenzfrist bei Beendigung
Umsatzsteuerpauschale nein
Bemessungsgrundlage Umsatz iSd § 125 (1) BAO
Pauschale I = Grundpauschale
10%, mind. € 3.000, max € 25.500
Neben dem Grundpauschale können bestimmte Betriebsausgaben wie Wareneinkauf, Löhne, SV-Beiträge, Afa, Instandhaltung, Miete etc. abgesetzt werden.
Pauschale II =Mobilitätspauschale
nur möglich zusammen mit Grundpauschale
2 %, max höchstes Pendlerpauschale
Pauschale III =Energie- und Raumpauschale
nur möglich zusammen mit Grundpauschale

8 %, max. € 20.400