Abfertigung

Dienstjahre Höhe der Abfertigung
unter 3 DIenstjahren 0 Monatsentgelte
nach Vollendung des 03. Dienstjahres 2 Monatsentgelte
nach Vollendung des 05. Dienstjahres 3 Monatsentgelte
nach Vollendung des 10. Dienstjahres 4 Monatsentgelte
nach Vollendung des 15. Dienstjahres 6 Monatsentgelte
nach Vollendung des 20. Dienstjahres 9 Monatsentgelte
nach Vollendung des 25. Dienstjahres 12 Monatsentgelte

Für Dienstverhältnisse ab dem 1.1.2003 sind nach dem BMVG (Betriebliche Mitarbeitervorsorgegesetz) 1,53 % des sozialversicherungspflichtigen Entgeltes in eine beitriebliche Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Weder die Geringfügigkeitsgrenze noch die Höchstbeitragsgrundlage sind in diesem Fall zu beachten.

 

Gewerbetreibende und "Neue Selbständige" sind seit 1.1.2008 verpflichtet, 1,53 % ihrer sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlage in eine Mitarbeitervorsorgekasse einzuzahlen. Hier ist der Beitrag mit der Höchstbeitragsgrundlage nach oben begrenzt.

Quelle:

§ 23 (1) Angestelltengesetz 1921

 

Ausgleichstaxe nach dem Behinderteneinstellungsgesetz

Jahr Betrag
2012 € 232,00
ab 100 DN: € 325,00
ab 400 DN: € 345,00
2011 € 226,00
ab 100 DN: € 316,00
ab 400 DN: € 336,00
2010 € 223,00
2009 € 220,00
2008 € 213,00
2007 € 209,00
2006 € 206,00

Quelle:

Festgesetzt durch den Bundesminister Soziales und Konsumentenschutz gemäß § 9 (2) Behinderteneinstellungsgesetz

 

Beitragssätze freie Dienstnehmer 2011

Bezeichnung Dienstnehmer Dienstgeber
Krankenversicherung 3,52 3,53
Zusatzbeitrag KV 0,25 0,25
Ergänzungsbeitrag 0,10 0,00
Unfallversicherung 0,00 1,40
Pensionsversicherung 9,25 9,25
Zusatzbeitrag in der PV 1,00 3,30
Arbeitslosenversicherung 3,00 3,00
Zuschlag nach dem IESG 0,00 0,55
Arbeiterkammerumlage 0,50 0,00
Wohnbauförderungsbeitrag 0,00 0,00
Zwischensumme 17,62 21,28
Kommunalsteuer 1) 0,00 3,00
Dienstgeberbeitrag (DB) 1) 0,00 4,50
Zuschlag zum Dienstgeberbeitrag (DZ) 1) 2) 0,00 0,41
Mitarbeitervorsorgebeitrag 0,00 1,53
Summe 17,62 30,72

1) Nur, wenn eine entsprechende Beitragspflicht gemäß Kommunalsteuergesetz, Familienlastenausgleichsgesetz und Wirtschaftskammergesetz besteht.

2) Durschnittswert, leichte Variationen pro Bundesland. Die konkrete Höhe finden Sie unter http://www.steuerwerte.at/kammerumlage/

 

Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall

Angestellte

Dienstjahre Entgeltfortzahlung in Wochen
unter 5 6 volle + 4 halbe
vom 6. - 15. 8 volle + 4 halbe
vom 16. - 25. 10 volle + 4 halbe
ab dem 26. 12 volle + 4 halbe

Sonderregelung: Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall beträgt der Anspruch in den ersten fünf Dienstjahren 8 Wochen (statt 6 Wochen) volle und 4 Wochen halbe Entgeltfortzahlung.

Arbeiter

Dienstjahre Entgeltfortzahlung in Wochen
unter 5 6 volle + 4 halbe
vom 6. - 15. 8 volle + 4 halbe
vom 16. - 25. 10 volle + 4 halbe
ab dem 26. 12 volle + 4 halbe

Sonderregelung: Arbeitsunfall

Bei einem Arbeitsunfall beträgt der Anspruch in den ersten fünf Dienstjahren 8 Wochen (statt 6 Wochen) volle Entgeltfortzahlung. Der Anspruch erhöht sich ab dem 16. Arbeitsjahr auf 10 Wochen volle Entgeltfortzahlung.

Lehrlinge

Lehlinge haben im Krankheitsfall Anspruch auf vier volle Wochen Weiterzahlung der Lehrlingsentschädigung. Für weitere zwei Wochen haben Sie Anspruch auf Teilzahlung der Differenz zwischen Lehrlingsentschädigung und Krankengeld.

 

Ist dieser Anspruch erschöpft, hat derLehrling für jede weitere Erkrankung innerhalb desselben Lehrjahres Anspruch auf drei Tage volle Lehrlingsentschädigung und 6 Wochen Teulentgelt.

 

Im Falle eines Arbeitsunfalls verlängert sich der Anspruch auf 8 Wochen volle Lehrlingsentschädigung und 4 Wochen Teilentgelt pro Arbeitsunfall.

Quelle:

Angestellte: § 8 (1) und (2) Angestelltengesetz

Arbeiter: § 2 Entgeltfortzahlungsgesetz

Lehrlinge: § 17a Berufsausbildungsgesetz

 

Kündigungsfristen Dienstnehmer

Bei Kündigungsfristen sind die Regelungen von

  • Sondergesetzen,
  • Kollektivverträgen,
  • Betriebsvereinbarungen und
  • Dienstverträge

zu beachten. Im folgenden sind die gesetzlichen Regekungen dargestellt:

Arbeiter

Anwendung Frist
Allgemein 14 Tage

Für alle Arbeiter, die nicht unter die Gewerbeordnung bzw. sonstige Sondergesetze fallen, sieht das Allgemeine Bürgerliche Gesetzbuch (ABGB) Sonderreglungen vor.

Angestellte - Dienstgeberkündigung

Anwendung Frist
unter 2 Dienstjahren 6 Wochen
3 - 5 DIenstjahre 2 Monate
6 - 15 DIenstjahre 3 Monate
16 - 25 DIenstjahre 4 Monate
ab dem 26. DIenstjahr 5 Monate

Die Kündigung kann jeweils zum Quartalsende ausgesprochen werden.

Angestellte - Dienstnehmerkündigung

Anwendung Frist
Allgemein 1 Monat

Die Kündigung kann jeweils zum Monatsende ausgesprochen werden.

Quelle:

§ 20 Angestelltengesetz

§ 77 Gewerbeordnung 1859

§ 1159 - § 1159c Allgemeines bürgerliches Gesetzbuch (ABGB)

 

  

Sozialversicherungswerte

Anwendung 2013 2012 2011 2010 2009 2008 2007
Geringfügigkeitsgrenze
täglich
€29,70 € 28,89 € 28,72 € 28,13 € 27,47 € 26,80 € 26,20
Geringfügigkeitsgrenze
monatlich
€ 386,80 € 376,26 € 374,02 € 366,33 € 357,74 € 349,01 € 341,16
Dienstgeberabgabe
Grenze für Pauschalbetrag
€ 580,20 € 564,39 € 561,03 € 549,50 € 536,61 € 523,52 € 511,74
Höchsbeitragsgrundlage
täglich
€ 148,00 € 141,00 € 140,00 € 137,00 € 134,00 € 131,00 € 128,00
Höchsbeitragsgrundlage
monatlich
€ 4.440,00 € 4.230,00 € 4.200,00 € 4.110,00 € 4.020,00 € 3.930,00 € 3.840,00
Hochsbeitragsgrundlage
jährlich für SZ
€ 8.880,00 € 8.460,00 € 8.400,00 € 8.220,00 € 8.040,00 € 7.860,00 € 7.680,00
Hochsbeitragsgrundlage
für freie DN ohne SZ
€ 5.180,00 € 4.935,00 € 4.900,00 € 4.795,00 € 4.690,00 € 4.585,00 € 4.480,00
Quelle:

Festgesetzt durch den Bundesminister für soziale Sicherheit, Generationen und Konsumentenschutz gemäß § 108 (3) Allgemeines Sozialversicherungsgesetz (ASVG)

 

Sicherheitsvertrauenspersonen

von Arbeitnehmer bis Arbeitnehmer Anzahl der
Sicherheitsvertrauenspersonen
11 50 1
51 100 2
101 300 3
301 500 4
501 700 5
701 900 6
901 1400 7
1401 2200 8
2201 3000 9
3001 3800 10

Für je weitere 800 Arbeitnehmer/innen ist jeweils eine zusätzliche Sicherheitsvertrauensperson zu bestellen. Bruchteile von 800 werden für voll gerechnet.

Quelle:

§ 10 und § 11 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz

 

Zahl der Betriebsratsmitglieder

Arbeitnehmer Betriebsratsmitglieder
1-4 0
5-9 1
10-19 2
20-50 3
51-100 4
für je weiteren 100 + 1
ab 1.001 für je
weitere 400

+1

Quelle:

§ 50 Arbeitsverfassungsgesetz

Informationen zum Arbeitszeit- und Arbeitsruhegesetz:

Das Arbeitszeitgesetz (AZG) gibt für einen Großteil der Arbeitnehmer den gesetzlichen Rahmen für die Höchstdauer der täglichen und wöchentlichen Arbeitszeit, sowie die Mindestdauer der innerhalb der Tagesarbeitszeit erforderlichen Pausen vor. Zudem legt das Arbeitszeitgesetz gesetzliche Aufzeichnungspflichten fest. Auf der Homepage der Arbeitsinspektion finden Sie nähere Informationen zur gesetzlichen Arbeitszeit, sowie verschiedene Musterformulare für Arbeitsaufzeichnungen. Ich möchte Sie darauf hinweisen, dass für die genaue Kenntnis der Arbeitszeiten in Ihrer konkreten Branche zusätzlich der jeweils zur Anwendung gelangende Kollektivvertrag  zu beachten ist.

 

Hier gehts zur Homepage der Arbeitsinspektion

 

Hier gehts direkt zu den Musterformularen

  

Vorlage zur Führung von Arbeitsaufzeichnungen:

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