Kleinunternehmer Regelung in der Umsatzsteuer - Option zur Regelbesteuerung sinnvoll?

 

Für Jungunternehmer stellt sich am Beginn ihrer Tätigkeit die Frage, ob sie die sogenannte Kleinunternehmerregelung in Anspruch nehmen sollen. Diese Problematik ist dann gegeben, wenn die Umsatzgrenze von € 30.000,- jährlich voraussichtlich nicht überschritten wird. Kleinunternehmer sind unecht von der Umsatzsteuer befreit. Dies bedeutet, dass von den Einnahmen keine Umsatzsteuer an das Finanzamt bezahlt werden muss (keine Umsatzsteuer in den Ausgangsrechnungen), andererseits darf von den Ausgaben keine Vorsteuer abgezogen werden (kein Vorsteuerabzug aus den Eingangsrechnungen). Die größte Schwierigkeit besteht also darin, bereits zu Beginn der Tätigkeit abschätzen zu müssen, ob die Umsatzgrenze von € 30.000,- im laufenden Jahr überschritten wird oder nicht. Trotzdem muss sofort entschieden werden, ob in den Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen wird.

Sind die Kunden überwiegend Private, so mag zwar auf den ersten Blick die Entscheidung für die Kleinunternehmerregelegung richtig sein. Beachtet muss jedoch auch werden, ob und in welchem Umfang vor der Unternehmenseröffnung oder auch nachfolgend Investitionen getätigt werden. Um die Vorsteuer aus solchen Vorbereitungsausgaben geltend zu machen, müsste ein Regelbesteuerungsantrag gestellt und sodann eine Umsatzsteuervoranmeldung abgegeben sowie die Rückzahlung eines Vorsteuerguthabens beantragt werden.

Die Inanspruchnahme der Kleinunternehmerregelung führt nämlich dazu, dass keine Vorsteuern geltend gemacht werden können.

Sind die Kunden vorwiegend vorsteuerabzugsberechtigte Unternehmer, ist es in der Regel vorteilhafter, wenn zur Umsatzsteuerpflicht optiert wird (Antrag auf Regelbesteuerung), obwohl man dann 5 Jahre lang daran gebunden ist. Für die Kunden ist dies günstig: Die Umsatzsteuer stellt für die Kunden keinen Kostenfaktor dar. Würde die Umsatzsteuerbefreiung gewählt, müsste die nicht abzugsfähige Vorsteuer in der Preiskalkulation berücksichtigt werden. Die Kunden müssten somit einen höheren Preis bezahlen. Der Vorteil liegt darin, dass das Risiko wegfällt, die Kleinunternehmergrenze zu überschreiten. Zusätzlich kann noch, wie bereits angeführt, der Vorsteuerabzug geltend gemacht werden.

Daher sollte der Fragebogen des Finanzamts zur Betriebseröffnung in den Punkten

„Umsatz für das Eröffnungsjahr und das Folgejahr“ gewissenhaft ausgefüllt werden. Wenn unter der Schwelle von € 30.000,- Jahresumsatz – ein Antrag auf Regelbesteuerung gestellt und für die Umsatzsteuerpflicht optiert wird, muss dies mit einem schriftlichen Antrag (U12) gemacht werden.

Download
Kleinunternehmerregelung (Umsatzsteuer)
WKO-Infoblatt (Stand: Jänner 2017)
ust_Kleinunternehmerregelung.pdf
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