Aufzeichnungspflicht und Gewinnermittlung

Verkauf von Urprodukten
Die Einnahmen aus dem Verkauf von Urprodukten laut Urprodukteverordnung  sind von der pauschalen Gewinnermittlung (Gewinnprozentsatz bis 2014 39%, ab 2015 42%) erfasst. Für vollpauschalierte Betriebe besteht damit keine Verpflichtung zur Aufzeichnung dieser Einnahmen.

Verkauf von be- und/oder verarbeiteten Produkten
Die Einnahmen aus dem Verkauf be- und verarbeiteter Produkte sind in die € 33.000 Grenze (bis 2010: € 24.200) für Nebenerwerb und Be- und Verarbeitung einzurechnen. Wird die Be- und Verarbeitung allein betrieben (keine anderen land- und forstwirtschaftlichen Nebentätigkeiten), ist die Unterordnung dann gegeben, wenn die € 33.000 Einnahmengrenze nicht überschritten wird. Ein Mindestflächenausmaß ist nicht erforderlich. Bei nebeneinander vorliegendem Nebenerwerb und Be- und Verarbeitung ist die wirtschaftliche Unterordnung nur dann gegeben, wenn die gemeinsamen Einnahmen € 33.000 inkl. USt nicht übersteigen und das Ausmaß der land- und forstwirtschaftlichen Grundflächen mehr als 5 ha oder die gärtnerisch genutzten Grundflächen mehr als 1 ha beträgt. Die Einnahmen aus dem Verkauf von be- und verarbeiteten Urprodukten sind aufzuzeichnen und die Belege sieben Jahre hindurch aufzubewahren. Für die Feststellung des Überschreitens der Umsatzgrenze von € 33.000 ist die Höhe des Umsatzes aus dem Verkauf von Nichturprodukten erforderlich, aber auch die Höhe der Einnahmen aus dem Nebenerwerb. Um festzustellen, wie hoch der Zukauf ist, müssen Einkaufsrechnungen für zugekaufte Waren aufbewahrt werden.
 
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Urprodukteverordnung 2009
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Erläuterungen zur Urprodukteverordnung
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Rechtliches zur Direktvermarktung
Gewerbe - Sozialversicherung - Steuer - Alkohol
Broschüre LFI, 1. Auflage, April 2012
Rechtliches_zur_Direktvermarktung_Druckv
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