Übersicht über die gesetzlich vorgesehenen Gewinn-ermittlungsarten bis 2014:

Pauschalierungsverordnung für die Land- und Forstwirtschaft ab 2011

Am 27.12.2010 wurde die Pauschalierungsverordnung für Land- und Forstwirtschaft für die Jahre 2011 bis einschließlich 2015 (nunmehr 2014) im Bundesgesetzblatt II Nr. 471/2010 veröffentlicht.

 

Land- und Forstwirte können ihren Gewinn durch Erstellen einer Bilanz, einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder im Zuge einer Teil- oder Vollpauschalierung ermitteln. Die Anwendung der Pauschalierung ist in der Praxis die mit Abstand am häufigsten verwendete Gewinnermittlungsart der Land- und Forstwirte.

 

Betreibt ein Land- und Forstwirt seinen Betrieb als Kapitalgesellschaft, so hat er jedenfalls eine Bilanz zu erstellen. Andernfalls sind Land- und Forstwirte zur Buchführung verpflichtet, wenn der Umsatz in zwei aufeinander folgenden Kalenderjahren jeweils mehr als € 400.000,00 beträgt oder wenn der Einheitswert des Betriebes zum 1.1. eines Jahres € 150.000,00 überstiegen hat. Besteht keine Buchführungspflicht, so ist der Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Pauschalierung zu ermitteln.

 

Vollpauschalierung

Bis zum Einheitswert von € 100.000,00 (neu ab 2011, bis 2010 € 65.500,00) kann der Gewinn im Zuge der Vollpauschalierung mittels eines Durchschnittssatzes von 39 % vom maßgebenden Einheitswert (unverändert) oder mit Hilfe flächenabhängiger Durchschnittssätze ermittelt werden. Voraussetzung ist, dass die „große“ Beitragsgrundlagenoption bei der SVA der Bauern nicht beantragt wurde. Bei der land- und forstwirtschaftlichen Vollpauschalierung sind die tatsächlichen Betriebseinnahmen und Betriebsausgaben grundsätzlich nicht von Bedeutung.

 

Pachtzinse in manchen Fällen nur mehr teilweise abzugsfähig
Pachtzinse sind nach wie vor im Rahmen der Pauschalierung abzugsfähig. Es muss aber berücksichtigt werden, dass der Abzug der bezahlten Pachtzinse 25% des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswertes nicht übersteigen darf. Dabei ist vom Hektarsatz des Pächters auszugehen.

Außergewöhnliche Ernteausfälle nicht mehr abzugsfähig
Außergewöhnliche Ernteausfälle und Viehverluste (z.B. durch Dürre, Hagel oder Überschwemmungen) können ab 2011 nicht mehr berücksichtigt werden. Dies trägt der Tatsache Rechnung, dass die damit verbundenen Gewinnkorrekturen im Vergleich zum Verwaltungsaufwand schon bisher nicht besonders zufrieden stellend waren.

 

Keine Übergangsgewinnermittlung mehr

Weiters gilt es zu beachten, dass beim Wechsel von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung und wieder zurück seit 2011 kein Übergangsgewinn bzw. -verlust zu errechnen ist. Diese Regelung gilt nicht beim Wechsel von der pauschalen Gewinnermittlung zur Einnahmen-Ausgaben-Rechnung und zur doppelten Buchführung und wieder zurück. Hier muss nach wie vor ein Übergangsergebnis ermittelt werden.

 

Teilpauschalierung

Bei einem Einheitswert von mehr als € 100.000,00, jedoch nicht mehr als € 150.000,00 oder bei Anwendung der sozialversicherungsrechtlichen Beitragsgrundlagenoption kann die Teilpauschalierung angewendet werden. Bei der Teilpauschalierung werden von den tatsächlichen Einnahmen pauschale Ausgaben in Höhe von 70% der Einnahmen (inkl. USt) abgezogen. Ab 2011 dürfen also auch landwirtschaftliche Betriebe mit einem Einheitswert bis € 100.000,00 auf Antrag (ohne eine große Option in der SVB auszüben) den Gewinn mittels Teilpauschalierung ermitteln. Die Option zur Teilpauschalierung ist nur für den gesamten Betrieb möglich und kann bis zum Eintritt der Rechtskraft des Einkommensteuer- bzw. Feststellungsbescheides mit einer Bindung für die folgenden fünf Jahre ausgeübt werden. Eine erneute Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung ist frühestens nach dem Ablauf von fünf Kalenderjahren zulässig.

 

Der Landwirt sollte jährlich überprüfen, ob eine Gewinnermittlung nach den Regeln der Vollpauschalierung oder nach den Regeln der Teilpauschalierung für ihn vorteilhaft ist. Dabei muss er einen Zeitraum von fünf Jahren betrachten. Für Ackerbaubetriebe wird i.d.R. eine diesbezügliche Prognose schwierig sein. Tierhaltungsbetriebe werden hingegen i.d.R. geringere Gewinne im Rahmen der Vollpauschalierung erzielen.

 

Nebenerwerb

Ab 2011 wird die zulässige Umsatzgrenze für Nebenbetriebe von € 24.200,00 auf € 33.000,00 (inkl. USt) angehoben. Für Direktvermarkter etc. stellt sich ab 2011 die Frage, ob Sie die neue Gewerblichkeitsgrenze von € 33.000,00 überschreiten.

 

Veräußerungsgewinn von Forstflächen

Die Grenze, bis zu der der steuerliche Veräußerungsgewinn von Forstflächen pauschal ermittelt werden darf, wird von € 220.000,00 auf € 250.000,00 angehoben.

 

Aufbewahrungspflicht

Auch vollpauschalierte Landwirte, die weder ihr Wahlrecht auf Umsatzsteuer-Option ausgeübt haben noch Einkünfte aus landwirtschaftlichem Nebenerwerb erzielen, müssen Rechnungen für eigene Lieferungen oder Leistungen (Ausgangsrechnungen, Gutschriftsabrechnungen, Quittungen etc.) aufbewahren. Dabei beträgt die steuerliche Aufbewahrungsfrist grundsätzlich sieben Jahre. Aufzeichnungen und Unterlagen, die Grundstücke betreffen, sind 22 Jahre aufzubewahren. Es empfiehlt sich generell auch aus anderen Gründen eine längere Aufbewahrungsfrist. Auf das Ausgabenseite sind aus steuerlichen Gründen jedenfalls Pachtzahlungen, die Zahlung betrieblicher Zinsen, die Beiträge an die Sozialversicherungsanstalt der Bauern und Ausgedingezahlungen zu dokumentieren.

 

 

 

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Pauschalierungsverordnung vom 27.12.2010
PauschVO_BGBLA_2010_II_471.pdf
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Einkommensteuerrichtlinien, Randziffer 4140 bis 4250a, Stand 24.7.2013
zur Pauschalierungsverordnung 2006 und 2011
ESTR 2000 RZ 4140_4250a 24.7.2013.pdf
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Ausfüllanleitung Steuererklärungen 2014 für pauschalierte Land- und Forstwirte
Stand: Jänner 2015
Die_Steuererkl_rungen_2014_f_r_pauschali
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Ausfüllanleitung Steuererklärungen 2013 für pauschalierte Land- und Forstwirte
Stand: Februar 2014
Die Steuererklärung für 2013 - Ausfüllan
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Ausfüllanleitung Steuererklärungen 2012 für pauschalierte Land- und Forstwirte
Stand: Februar 2013
Die_Steuererklärungen_für_2012_-_Ausfüll
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Ausfüllanleitung Steuererklärungen 2011 für pauschalierte Land- und Forstwirte
Ausfüllanleitung+Steuererklärungen+2011+
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Broschüre zur Einkommensteuerpauschalierung für die Jahre 2011 bis 2015
Landwirtschaftskammer OÖ.
Einkommensteuerpauschalierung 2011-2015.
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Broschüre zur Vollpauschalierung für die Jahre 2011 bis 2015
Landwirtschaftskammer OÖ.
Vollpauschalierung_2011_-_2015.pdf
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Broschüre zur Teilpauschalierung für die Jahre 2011 bis 2015
Landwirtschaftskammer OÖ.
Teilpauschalierung 2011-2015.pdf
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Von der Vollpauschalierung erfasste Einnahmen (beispielsweise):

 Durch die Vollpauschalierung sind lt. ESTR RZ 4175 zB erfasst und daher nicht gesondert als Einnahmen anzusetzen:

- Verkäufe von Altmaschinen im Zuge der Erneuerung des Maschinenparks (gilt  auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven der Altmaschinen den Buchwert der ersatzbeschafften Maschinen entsprechend kürzen;

- Versicherungsentschädigungen zB für zerstörte Einrichtungen und Maschinen sowie für vor dem 1.4.2012 zerstörte Gebäude, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen (Ersatzinvestitionen oder Schadensbeseitigungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des zerstörten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;

- Versicherungsentschädigungen zB für nach dem 31.3.2012 zerstörte Gebäude, sind gesondert zu erfassen. Allerdings ist die Übertragung stiller Reserven auf das neu errichtete Gebäude zulässig (siehe Rz 3861b);

- Entschädigungen für vor dem 1.4.2012 enteignete Grundstücke (zB Hofgebäude), soweit ihnen entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des enteigneten Grundstückes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen; Einkünfte aus der Veräußerung von Grundstücken nach dem 31.3.2012 sind gesondert zu erfassen; erfolgt die Veräußerung allerdings in Folge eines drohenden behördlichen Eingriffes, sind die Einkünfte gemäß § 4 Abs. 3a Z 1 EStG 1988 steuerfrei (siehe dazu Rz 766 und Rz 6651);

- Entschädigungen für enteignete Wirtschaftsgüter, soweit ihnen entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des enteigneten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;

- Entschädigungen für Wirtschaftsgüter, wenn die Aufgabe ihrer Bewirtschaftung im öffentlichen Interesse gelegen ist (zB bei Absiedelung aus einem

Überschwemmungsgebiet oder infolge Geruchsbelästigung), soweit ihnen entsprechende Aufwendungen für ersatzbeschaffte Wirtschaftsgüter des Betriebsvermögens (Wiederbeschaffungskosten) gegenüberstehen (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte); dabei ist jedoch zu beachten, dass die nicht versteuerten stillen Reserven des entschädigten Wirtschaftsgutes den Buchwert des ersatzbeschafften Wirtschaftsgutes entsprechend kürzen;

- Niederlassungsprämien für Junglandwirte (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);

- Vergütung der Mineralölsteuer für Agrardiesel auf Grund der Agrardieselverordnung, BGBl II Nr. 506/2004 (gilt auch für teilpauschalierte Land- und Forstwirte);

- Betriebsprämien auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009;

- Zuschuss zur Hagelversicherung, Übernahme eines wesentlichen Teiles der Kosten für Milchleistungskontrolle, Fleischklassifizierung, Geflügelhygiene sowie Ausgleichszahlungen und Prämien zu laufenden Betriebseinnahmen oder Betriebsausgaben;

- Anlagensubventionen (Alternativenergieförderung zB bei Errichtung einer

 Biomasseanlage, Solaranlage, Stückholzkessel, ökologische Bauweise) seitens der EU, Bund, Länder und Gemeinden sind gemäß § 3 Abs. 1 Z 6 EStG 1988 insoweit steuerfrei, als entsprechende Aufwendungen vorliegen; "Überförderungen" sind zusätzlich als Betriebseinnahmen zu erfassen;

- Jährliche (degressive) Ausgleichszahlungen (nicht im Rahmen der EU-Rodungsaktion);

- Prämien für Flächenstilllegungen (zB nach der Agenda 2000);

- Sonderprämien für männliche Rinder (Stiere und Ochsen, einmal jährlich pro

 Altersklasse), Mutterkuhprämie und Milchkuhprämie auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr. 491/2009, Mutterschaf- und Ziegenprämien;

- Extensivierungsprämien (zB für Rinder, wenn die Besatzdichte nicht höher ist als 1,4 GVE/ha Futterfläche; diese Prämie gibt es für prämienbeantragte männliche Rinder, Mutterkühe und für im Rahmen der Mutterkuhprämie beantragte Kalbinnen);

- Schlachtprämien für Großrinder und Kälber;

- Förderung von Biobetrieben (Betriebe mit biologischer Wirtschaftsweise erhalten Prämien für Ackerland, förderbares Grünland, Gemüse, Obst und Wein);

- Alpungsprämie (die Auftriebsprämie - je ha/beweidete Almfläche eine GVE-Einheit - samt dem Behirtungszuschlag);

- Forstförderungen für Neuaufforstungen, für Energieholzflächen (Umtrieb höchstens 10 Jahre auf stillgelegten Flächen) und für die Pflege aufgegebener Forstflächen;

- Biotopförderungen;

- Die Umstrukturierungsbeihilfe Zucker gemäß Art. 3 Abs. 6 der VO (EG) Nr. 320/2006 des Rates betreffend eine befristete Umstrukturierungsregelung für die Zuckerindustrie (zu Erlösen aus der Veräußerung oder Verpachtung des Rübenkontingentes/der Zuckerquote siehe Rz 4180).

 

Nicht von der Pauschalierung erfasste Einnahmen (beispielsweise):

 Folgende Einnahmen sind bspw. nicht von der Pauschalierung erfasst (lt. ESTR RZ 4176 ff):

Ersätze  

- Vergütungen für nicht pauschalierte Aufwendungen,

-  der Ersatz von zusätzlich geltend gemachten Betriebsausgaben (zB

    Beitragsrückzahlungen von den gesetzlichen Kranken- u.

    Sozialversicherungsanstalten),

-  Warenrückvergütungen einer Genossenschaft.

Abfindungen und Ablösen  

- Abfindungen oder Entschädigungen sind gesondert anzusetzen,  

  hinsichtlich des Grund und Bodens können Einkünfte iSd § 29 Z 1 EStG

  1988 vorliegen,

- Ablösen für Baulichkeiten und Dienstbarkeiten (VwGH 5.3.1981,

  1302/80, 1404/80),

- Ablöse für ein Wegerecht (VwGH 29.03.2007, 2006/15/0112).

Enteignungen

- Enteignungszahlungen, soweit sie nicht den nackten Grund und Boden

  oder den Ertrag des laufenden Jahres betreffen (siehe jedoch Rz 4175),

- Entschädigungen für den durch die Enteignung entstandenen Überhang

  an Gebäuden und Maschinen,

- Abgeltung für nachteilige wirtschaftliche Folgen (keine Aufrechnung mit 

   Umbaukosten oder Umstellungskosten).

Entschädigungen

- Entschädigungen iSd § 32 Z 1 EStG 1988 (zur Progressionsermäßigung

   gemäß § 37 Abs. 2 EStG 1988 siehe Rz 7369),

- Entschädigungen im Bereich der Einkünfte aus Land- und

   Forstwirtschaft ergeben sich insbesondere für die Aufgabe von Rechten,

   für Bodenwertminderungen, für die Einräumung von Dienstbarkeiten, für

   die Lagerung von Bodenmaterial und für Naturschutzbeschränkungen,

- Entschädigungen für Bodenwertminderung, die den gemeinen Wert des 

   Grund und Bodens übersteigen, sind mit dem übersteigenden Betrag

   steuerpflichtig.

Aufgabe von Rechten

- Übertragung und freiwillige Abgabe von Zahlungsansprüchen der

   Betriebsprämie auf Grund der Direktzahlungs-Verordnung, BGBl. II Nr.

   491/2009,

- Aufgabe eines Eigenstromrechtes,

- Erlös für Veräußerung oder Verpachtung des Milchkontingents (siehe

   dazu Rz 4180a) oder des Rübenkontingentes/der Zuckerquote,

- Verzicht auf Nachbarrecht stellt sonstige Leistung iSd § 29 Z 3 EStG

   1988 dar (VwGH 28.1.1997, 96/14/0012),

- Entgelt für die Aufgabe des Pacht(Miet)rechtes,

- Veräußerung von Teilwaldrechten (Holz- und Streunutzung) (VwGH

  31.1.1990, 89/14/0143, VwGH 6.2.1990, 89/14/0147),

- Aufgabe von Wasserbenutzungsrechten, Entschädigungen als

  Kostenersatz für den Anschluss oder Zuleitung der Wasserver-

  sorgungsanlage bzw. Entschädigungen in Höhe des Kostenersatzes für

  den Wasserzins,

- Endgültige Aufgabe von Auspflanzrechten von Wein.

 

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Milchkontingentverkauf steuerliche Aspekte
Broschüre der Landwirtschaftskammer OÖ., Stand Dezember 2012
Milchkontingentverkauf - steuerliche Asp
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Sanierungsgewinn durch Schuldnachlass ist nicht von der
Pauschalierung bei land- und forstwirtschaftlichen Einkünften umfasst

 

Die Ermittlung von land- und forstwirtschaftlichen Einkünften kann – sofern keine Buchführungspflichtbesteht (dzt. Umsätze größer als 400.000 € oder Einheitswert größer als 150.000 €) oder freiwillig Bücher geführt werden – durch Nutzung der in der LuF PauschVO enthaltenen Pauschalierungsmöglichkeiten (Vollpauschalierung oder Teilpauschalierung (als pauschale Ermittlung der Betriebsausgaben als Prozentsatz der Betriebseinnahmen)) erfolgen. Die (Betriebsausgaben)Pauschalierung ist jedoch nur auf die regelmäßig auftretenden Geschäftsfälle anzuwenden, ansonsten sind die tatsächlichen Ausgaben anzusetzen.

 

Wie der UFS (UFS vom 20.5.2009, RV/3674-W/08) im Falle eines Weinbauers entschieden hat, kann die Ausgabenpauschalierung nicht auf den Sanierungsgewinn in Folge eines außergerichtlichen Schuldnachlasses angewendet werden. Begründet wird dies damit, dass ein Sanierungsgewinn keinen regelmäßigen Geschäftsfall darstellt. Dies bedeutet aber, dass der Sanierungsgewinn in voller Höhe als Betriebseinnahme zu erfassen ist und nur die damit unmittelbar im Zusammenhang stehenden Kosten (z.B. Rechtsgebühren, Beratungskosten) abgesetzt werden können. Ein Pauschalabzug von 70% des Sanierungsgewinnes als Betriebsausgabe ist dabei nicht möglich.

Welche Gewinnermittlung ist die günstigte?

Für Land- und Forstwirte gibt es 4 Möglichkeiten den Gewinn zu ermitteln:

 

1. Vollpauschalierung

2. Teilpauschalierung

3. Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

4. Doppelte Buchführung

 

Die häufig gestellte Frage, welche Gewinnermittlung die günstigste ist, lässt sich nicht generell beantworten. Tendenziell ist die Vollpauschalierung die günstigste Gewinnermittlung für intensive Viehhaltungsbetriebe und die Teilpauschalierung für extensive Ackerbaubetriebe. Eine Pauschalierung kann aber auch zu einer wesentlich höheren Steuerbelastung führen als eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Buchführung.

 

Ein wirklicher Vergleich ist nur über Berechnungen in jedem einzelnen Fall unter Berücksichtigung der Mehraufwendungen (Aufzeichnungspflichten, Steuerberatungskosten etc.), der Betriebszweige, der Fruchtfolge, der Intensität der Bewirtschaftung, der geplanten Investitionen etc. möglich.

 

Die gewählte Gewinnermittlung sollte auch unter Berücksichtigung der Sozialversicherung (unter Berücksichtigung einer Beitragsgrundlagenoption) zumindest gelegentlich auf ihre Richtigkeit überprüft werden.

 

 

Einfluss der Anbauplanung auf Steuern bei Teilpauschalierten

Teilpauschalierte Landwirte sind zur Aufzeichnung ihrer tatsächlichen Einnahmen verpflichtet. Davon kann eine 70%-ige Betriebsausgabenpauschale und die bei der Vollpauschalierung angeführten gewinnmindernden Beträge in Abzug gebracht werden.

 

Gewinn und Steuern steigen bei der Teilpauschalierung mit den Einnahmen. Die Einnahmen wiederum werden vom Anbauplan beeinflusst. Daher muss die Anbauplanung bei dieser Gewinnermittlungsart auch die Einkommensteuer berücksichtigen.

 

Beispiel:

                                                                  Kultur A           Kultur B

Einnahmen in €                                         3.500,--            1.000,--

variable Kosten in €                                   3.000,--              700,--

Deckungsbeitrag (DB) in €                           500,--              300,--

Deckingsbeitrag in % der Einnahmen          14,29                30,00

steuerlicher Gewinn(anteil) in €                 1.050,--              300,--             

Grenzsteuersatz in %                                 36,5 %             36,5 %

Grenzsteuerbelastung in €                        383,25              109,5

DB nach Einkommensteuer in €            116,75              190,50

 

Auf Basis der Deckungsbeiträge würde der Betriebsleiter die Kultur A in das Anbauprogramm aufnehmen. Wird aber zusätzlich die Einkommensteuer berücksichtigt, kehrt sich die Vorteilhaftigkeit um.

 

Fazit

Bei Kulturarten, bei denen hohe Einnahmen, zugleich aber auch hohe Ausgaben zu erwarten sind (z.B. Erdäpfel, Zwiebel, Feldgemüse, Rüben), ist die Betrachtung nach Steuern unumgänglich.

                                                          

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