Abschreibungen im betrieblichen Bereich

Anwendungsbereich Afa-Satz
Gebäude, soweit diese unmittelbar zu mindestens 80% der Betriebsausübung eines Land- und Forstwirtes oder eines Gewerbetreibenden dienen. bis zu 3% (4% bis 2000) 1)
Bank- und Versicherungsgebäude: Bei Gebäuden, soweit diese unmittelbar dem Betrieb des Bank- und Versicherungswesens dienen; bei Gebäuden, soweit diese unmittelbar dem Betrieb ähnlicher Dienstleistungen, wie zB der Kreditvermittlung, der Versicherungsvermittlung sowie der Versicherungsberatung dienen; bis zu 2,5% 1)
Bank- und Versicherungsgebäude: bei solchen Gebäuden, die zu mindestens 80% dem Kundenverkehr dienen, bis zu 3% (4% bis 2000) 1)
Andere Betriebsgebäude bis zu 2% 1)
Nicht in Massivbauweise errichtete Gebäude (ab 2007; EStR 2000 Rz 3139a) 4% 1)
Instandsetzungsaufwendungen bei Gebäuden des Anlagevermögens, die Wohnzwecken nicht betriebszugehöriger Arbeitnehmer dienen („Mietwohngebäude") 1/10 zwingend
Investitionen für Betriebsgebäude im Interesse der Denkmalpflege 10 Jahre
Gekaufter („derivativer") Firmenwert bei Land- und Forstwirten und Gewerbetreibenden 15 Jahre
Kraftfahrzeuge: Neue Pkw und Kombinationskraftwagen (außer Fahrschul-Kfz und Kfz, die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen); bei der Anschaffung von gebrauchten Kfz im obigen Sinne muss die Gesamtnutzungsdauer mindestens acht Jahre betragen. 12,5% (8 Jahre)
Homepage – sofern angeschafft (EStR 2000 Rz 516a) 3 Jahre

1) Durch ein Gutachten ist gesetzlich vorgeschriebene (Rest) Nutzungsdauer eines Gebäudes widerlegbar.

Quelle:

§ 8 Einkommensteuergesetz 1988

Deutsche AfA-Tabellen als Hilfsmittel

Abgesehen von den gesetzlichen geregelten AfA-Sätzen ist die Nutzungsdauer vom Steuerpflichtigen zu schätzen (VwGH 12.9.1989, 88/14/0162, VwGH 27.1.1994, 92/15/0127). Dabei sind lt. ESTR, RZ 3115 alle Umstände zu beachten, die die Nutzungsdauer bestimmen, und zwar sowohl jene, die durch die Art des Wirtschaftsgutes bedingt sind, als auch jene, die sich aus der besonderen Nutzungs-(Verwendungs-)Form im Betrieb des Steuerpflichtigen ergeben (VwGH 10.10.1978, 0631/78). Bei Einschätzung der Nutzungsdauer sind zukünftige Verhältnisse nur insoweit zu berücksichtigen, als sich diese in der Gegenwart bereits verlässlich voraussehen lassen (VwGH 25.4.2002, 99/15/0255). Sofern eine Nutzungsdauer im Gesetz nicht vorgegeben ist, können die deutschen amtlichen AfA-Tabellen als Hilfsmittel bei Ermittlung der Nutzungsdauer von Anlagegütern herangezogen werden.

 

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