Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

Vorraussetzung für eine freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ist, dass keine gesetzliche Buchführungspflicht besteht und auch nicht freiwillig Bücher geführt werden. Im Gegensatz zur doppelten Buchführung, bei welcher Einnahmen und Ausgaben periodengerechet dem entsprechenden Wirtschaftsjahr zugerechnet werden, gilt bei der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung das Zufluss-Abfluss-Prinzip.

 

Das Zufluss-Abluss-Prinzip wird in Einzelfällen durchbrochen: Anschaffungs- und Herstellungskosten von Anlagegütern dürfen nicht im Zeitpunkt der Zahlung als Betriebsausgabe abgesetzt werden, sondern müssen gleichmäßig über die betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer verteilt werden. Der Zugang im Anlagenverzeichnis erfolgt mit dem Nettobetrag. Bei Anwendung der Durschnittssatzbesteuerung gemäß 22 UStG wird die Umsatzsteuer im Zeitpunkt der Bezahlung des Anlagegutes als Betriebsausgabe abgesetzt (ESTR RZ 5028a). Die Umsatzsteuer wird durch diese Regelung  früher als Betriebsausgabe wirksam.

 

Eine freiwillige Einnahmen-Ausgaben-Rechnung kann von Vorteil sein, um z.B. einen Übergangsgewinn zu vermeiden oder weil den Einnahmen entprechend hohe Ausgaben gegenüberstehen. Dabei darf nicht vergessen werden, dass die Anwendung einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung immer für sämtliche Betriebsteile zu erfolgen hat und eine neuerliche Anwendung der Pauschalierung erst nach Ablauf einer Sperrfrist von fünf Wirtschaftsjahren zulässig ist (§ 14 PauschVO).

 

Wechsel der Gewinnermittlung - Übergangsgewinnermittlung

Bei einem Wechsel der Gewinnermittlungsart ist nicht nur die Bindungswirkung (Sperrfrist) sondern auch die Übergangsgewinnermittlung zu beachten.

 

Sämtliche Geschäftsvorfälle dürfen sich steuerlich nur einmal auswirken bzw. müssen sich steuerlich einmal auswirken (keine Doppel- bzw. Nichterfassung). Damit dieses Prinzip erfüllt und eine Totalgewinngleichheit zwischen den Gewinnermittlungarten erreicht wird, sind bei einem Wechsel der Gewinnermittlung (nur zu Beginn des Kalenderjahres zulässig) Zu- und Abschläge zu ermitteln.

 

Beim Wechsel der Gewinnermittlung ist zu beachten, dass die Vollpauschalierung als doppelte Buchführung und die Teilpauschalierung als Einnahmen-Ausgaben-Rechnung gilt. Bei einem Wechsel von der Vollpauschalierung zur doppelten Buchführung oder umgekehrt ist daher kein Übergangsergebnis zu ermitteln. Die Pauschalierungsverordnung 2011 sieht erstmals vor, dass auch für den Übergang von der Vollpauschalierung zur Teilpauschalierung oder umgekehrt kein Übergangsergebnis zu ermitteln ist.

 

Aus folgenden Positionen können sich Zu- und Abschläge ergeben:

- Vorräte (z.B. Mastschweine, Getreide, Diesel, Düngervorräte etc.)

- Kundenforderungen

- sonstige betriebliche Forderungen, sofern sie sich auf den Gewinn auswirken

- geleistete Anzahlungen soweit nicht für Anlagevermögen

- aktive Rechnungsabgrenzungsposten

- Rückstellungen

- Lieferantenverbindlichkeiten soweit nicht für Anlagevermögen

- sonstige betriebliche Verbindlichkeiten sofern sich sich auf den Gewinn auswirken

- erhaltene Anzahlungen und

- passive Rechnungsabgrenzungsposten.

 

Ein Übergangsgewinn ist im dem ersten Gewinnermittlungszeitraum nach dem Wechsel zuzurechnen und mit dem normalen Tarif zu versteuern. Ein Übergangsverlust hingegen muss gleichmäßig (gewinnmindernd) auf die nächsten 7 Jahre verteilt werden. Ein Übergangsverlust ist ausgleichs- und vortragsfähig.

 

Überblick über die Notwendigkeit einer Übergangsgewinnermittlung:

Wechsel von …..

.... auf …..

oder umgekehrt

Übergangsgewinn(-verlust)-ermittlung notwendig

Buchführung

Vollpauschalierung

nein *)

Buchführung

Teilpauschalierung

ja

Buchführung

EAR

ja

EAR

Vollpauschalierung

ja

EAR

Teilpauschalierung

nein

Vollpauschalierung

Teilpauschalierung

nein

  

*) Ausnahme beim Übergang zur Buchführung: Nutzt der sodann buchführende Betrieb die Möglichkeit, für Wirtschaftsgüter mit biologischen Wachstum den über die Anschschaffungs- oder Herstellungskosten hinausgehenden Teilwert anzusetzen, dann ist der ansonsten unversteuert bleibende Wertzuwachs als Übergangszuschlag hinzuzurechnen (VwGH 19.4.1988, 87/14/0080 betreffend Forstbetrieb)

 

 

Steuerliche Behandlung von verspätet ausbezahlten Förderungen durch die AMA bei Einnahmen-Ausgaben-Rechnern:

Im Zusammenhang mit aufgrund von EU-rechtlichen Vorgaben vorgenommenen Betriebskontrollen durch die Agrarmarkt Austria (AMA) ist es bei einigen landwirtschaftlichen Betrieben zu verspäteten Auszahlungen der einheitlichen Betriebsprämie, der Zahlungen gemäß Umweltprogramm (ÖPUL) und der Ausgleichszulage für benachteiligte Gebiete gekommen. Dementsprechend wurden das Jahr 2010 betreffende Förderungen zum Teil erst im Jahr 2011 ausbezahlt. Bei jenen Landwirten, die ihren Gewinn auf Basis einer Einnahmen-Ausgaben-Rechnung ermitteln, gilt an sich das Zufluss-Abfluss-Prinzip. Die erst im Jahr 2011 zugeflossenen Förderungen wären daher – auch wenn sie für das Jahr 2010 gewährt wurden – grundsätzlich im Jahr 2011 zu versteuern. Die steuerliche Erfassung eines das Vorjahr betreffenden Zuschusses im Zuflussjahr führt allerdings regelmäßig zu einer zusammengeballten Erfassung von Zuschüssen des Vorjahres und Zuschüssen des laufenden Jahres. Dadurch kann es aufgrund der Progressionswirkung insgesamt zu einer höheren Steuerbelastung kommen als wenn die Zuschüsse in zwei unterschiedlichen Jahren versteuert werden. Neben Einnahmen-Ausgaben-Rechnern ist dieser Umstand auch für die Teilpauschalierung (Einnahmen sind voll aufzeichnen, die Betriebsausgaben werden pauschal ermittelt) von Bedeutung, während bei der Vollpauschalierung die Steuerbelastung nur vom Einheitswert abhängt und daher diese Problematik nicht besteht.

Die Finanzverwaltung hat inzwischen auf diesen Umstand reagiert und mit Information vom 17. Jänner 2011 klargestellt, dass der Zuwendungsempfänger den Auszahlungszeitpunkt nicht beeinflussen kann und daher aus Billigkeitsgründen keine Bedenken bestehen, wenn die Zuschüsse bei verspäteter Auszahlung nicht dem Kalenderjahr des Zuflusses, sondern steuerlich jenem Kalenderjahr, für das sie gewährt werden, zugeordnet werden. Auf diese Weise ist sichergestellt, dass für den Steuerpflichtigen durch die verspätete Auszahlung keine steuerliche Mehrbelastung entsteht.

 

Download
BMF Info vom 17. Jänner 2011 (BMF-010203/0024-VI/6/2011)
BMF Info verspätet ausgezahlte Förderung
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Sonstige Auswirkungen der Einnahmen-Ausgaben-Rechnung

 

Bei einer Gewinnermittlung durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (oder doppelten Buchführung) sind sämtliche Bestimmungen über den Gewinnfreibetrag gemäß § 10 EStG anwendbar. Sowohl der Grundfreibetrag (13 %, maximal € 3.900,--) als auch der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag (bei Erfüllung des Investitionserfordernisses) stehen zu. Kommt hingegen eine Pauschalierung zu Anwendung, steht nur der Grundfreibetrag zu.

 

Ein durch eine Einnahmen-Ausgaben-Rechnung  ermittelter Verlust ist mit anderen Einkünften im selben Kalenderjahr ausgleichsfähig und drei Jahre lang vortragsfähig. 

 

Wird der Gewinn durch Einnahmen-Ausgaben-Rechnung (oder durch doppelte Buchführung) ermittelt, können die Ausgedingslasten in Höhe der Pauschale von € 700,-- pro Person und Jahr als Sonderausgabe abgesetzt werden (ESTR RZ 4246).

 

Auch Pflegekosten für nahe Angehörige als Sonderausgabe

 

Pflegekosten werden von unterhaltsverpflichteten Angehörigen häufig als außerge-wöhnliche Belastung (mit Selbstbehalt) abgesetzt. Laut Finanzverwaltung stellen aber Pflegekosten (oder auch Begräbniskosten), die als Gegenleistung für die Übertragung von Wirtschafsgütern übernommen werden (z.B. durch Übergabeverträge, Schenkungs-verträge), keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 34 EStG dar. Die Überwälzung der Pflegekosten - in Form dieser steuerlichen Berücksichtigung - auf die Allgemeinheit sei im Hinblick auf die Vermögensübertragung nicht gerechtfertigt.

 

In land- und forswirtschaftlichen Übergabsverträgen wird oftmals als Ausgedinge auch die Verpflichtung der Pflege und Betreuung der Übergeber (meist Eltern) durch die Übernehmer vereinbart. Häufig ist das vereinbarte Ausgedinge als außerbetriebliche Versorgungsrente einzustufen. Im Gegensatz zu einer Kaufpreisrente liegt bei einer außerbetrieblichen Versorgungsrente ein eklatantes Missverhältnis zwischen dem Wert des übertragenen landwirtschaftlichen Betriebes auf der einen und dem kapitalisierten Wert der Ausgedingsleistungen auf der anderen Seite vor. Ein solches Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung liegt bei der Übertragung regelmäßig vor, wenn der Rentenbarwert um mehr als 25% vom Unternehmenswert (nach oben oder unten) abweicht.

 

Sind die Voraussetzungen einer außerbetrieblichen Versorgungsrente gegeben und werden die Ausgedingslasten in Form von Pflege- und Betreuungskosten (24h-Pflege, Pflegeheim) nachgewiesen oder glaubhaft gemacht, können diese Kosten bei Bilanzierern und Einnahmen-Ausgaben-Rechnern als Sonderausgabe gemäß § 18 Abs. 1 Z 1 EStG (ohne Selbstbehalt und von der ersten Zahlung weg) in Abzug gebracht werden.