Buchhaltung und Umsatzsteuer:

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Verpflichtung zur Abgabe von UVAs ab 2011
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Die Umsatzsteuervoranmeldung (UVA)
Die wichtigsten Infos zur Umsatzsteuervoranmeldung
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BMF-Informationen zur Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (UID)
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Excel-Anlageverzeichnis
mit praktischer Buchwertfortschreibung und Abschreibungsberechnung für Folgejahre
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Für Einnahmen-Ausgabenrechner:

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Wareneingangsbuch
für Einnahmen-Ausgabenrechner
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Umsatzsteuersätze

Anwendungsfall Steuersatz
Normalsteuersatz 20%

ermäßigter Steuersatz

ermäßigter Steuersatz (ab 1.1.2016)

10%

13%

ermäßigter Steuersatz für Lieferung bestimmter Getränke im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebs 12%

ermäßigter Steuersatz in den Gebieten Jungholz und Mittelberg

19%

Quelle:

§ 10 Umsatzsteuergesetz

Umsatzsteuer - Grenzwerte

Regelung § Abs Z Wert
Kleinunternehmerregelung: Umsatzgrenze pro Kalenderjahr (netto) 6 1 27 € 30.000
Toleranzgrenze für Kleinunternehmer: einmaliges Überschreiten der Umsatzgrenze innerhalb von fünf Kalenderjahren 6 1 27 15%
Touristenexport: Rechnungsbetrag (brutto) höher als 7 1 3c € 75
Angabe UID des Leistungsempfängers bei Entgelt von über (Großbetragsrechnung) 11 1 2 € 10.000 inkl. USt
Kleinbetragsrechnung bis Rechnungsgesamtbetrag von max. 11 6  

bis 28.2.2014 € 150

ab 1.3.2014 € 400

Grenze für Zuordnung von Gegenständen zum Unternehmen (Mindestnutzung) 12 2 1 10%
Freigrenze für Vorsteuerberichtigung 12 13   € 220
Istbesteuerung - Umsatzgrenze bei gewerblichen Einkünfte und Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft 17 2 2 Istbesteuerung solange keine Buchführungspflicht
Istbesteuerung - Umsatzgrenze bei Einkünften gem. § 22 Z 1 EStG: 17 2 1 keine
Istbesteuerung - Umsatzgrenze bei sonstigen Einkünften: Gesamtumsatz in einem der beiden vorangegangenen Kalenderjahre nicht mehr als 17 2 2 € 110.000
UVA Einreichung darf unterbleiben, wenn USt-Vorauszahlung rechtzeitig entrichtet wird und die steuerbaren Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben (VO BGBl II 2002/462 idF BGBl 2010/171) 21 1   bis 2010: € 100.000
ab 2011: € 30.000
UVA vierteljährlich: Für Unternehmer, deren steuerbare Umsätze im vorangegangenen Kalenderjahr nicht überstiegen haben 21 2   bis 2010: € 30.000
ab 2011: € 100.000
Befreiung von der Verpflichtung zur Abgabe einer Umsatzsteuererklärung für einen Kleinunternehmer, dessen steuerbare Umsätze im Jahr die Grenze nicht übersteigen und für das Veranlagungsjahr keine Steuer zu entrichten ist. 21 6   bis 2010: € 7.500
ab 2011: € 30.000
Verspätungszuschlag für zusammenfassende Meldung 21 9   1% der BMG,
max. € 2.200

Quelle:

Die angegebenen Bestimmungen beziehen sich auf das Umsatzsteuergesetz

 

 

 

 

Reverse-Charge-Rechnungen ab 2013

Rechnungen von Leistungen an ausländische Unternehmer (Reverse-Charge-Rechnungen) müssen seit dem 01.01.2013 sämtliche Rechnungsmerkmale aufweisen. Werden Dienstleistungen von einem österreichischen Unternehmen an einen ausländischen Unternehmer erbracht, verlagert sich dadurch der Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts ins Ausland. Bis dato mussten diese Rechnungen nach den Vorschriften des ausländischen Staates erstellt werden. Nunmehr müssen solche Rechnungen die österreichischen Rechnungsmerkmale aufweisen. Die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers und der Hinweis des Überganges der Steuerschuld sind auf der Rechnung anzubringen. Diese Rechnungen sind spätestens am 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung verpflichtend auszustellen.

Vorsteuerabzug bei Ist-Besteuerung

Seit dem 01.01.2013 darf jeder Ist-Versteuerer den Vorsteuerabzug erst bei Zahlung der Rechnung in Anspruch nehmen. Das „Sollsystem“ ist nur mehr für „große“ Ist-Versteuerer möglich. Der Vorsteuerabzug steht nur mehr bei erfolgter Zahlung zu. Große Ist-Versteuerer sind Freiberuflicher ab einem Umsatz von 2 Millionen Euro und Versorgungsunternehmen. Diese Unternehmer können in der Vorsteuer beim Sollsystem (Vorsteuerabzug bei Erhalt der Rechnung) bleiben. Bei der Berechnung der 2 Millionen Euro-Grenze sind Umsätze aus Hilfsgeschäften (Geschäftsveräußerungen) außer Ansatz zu lassen.

KRL 2012 - Kassenrichtlinie 2012

Die Kassenrichtlinie soll die – in Folge von gesetzlichen Änderungen bei den Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten und fortschreitender technischer Entwicklung - vermehrt auftretenden Fragen zur Ordnungsmäßigkeit von Kassensystemen beantworten.

Dazu werden die rechtlichen Rahmenbedingungen, insbesondere die Kriterien für die Ordnungsmäßigkeit von Registrierkassen in allgemeiner Form näher beschrieben und die verschiedenen Arten von Registrierkassen und Kassensystemen typisiert, um näher darstellen zu können, welche Funktionalitäten, Aufzeichnungen und sonstigen Kriterien bei der Nutzung von Kassen je nach Typ zu beachten sind, um Grundsätze der Ordnungsmäßigkeit zu erfüllen.

Die Kassenrichtlinie 2012 wurde in einem Arbeitskreis gemeinsam mit Vertretern der Kammer der Wirtschaftstreuhänder, der Wirtschaftskammer Österreichs, Technikern, Praktikern und Kassenerzeugern und der Finanzverwaltung entwickelt und nach einem Begutachtungsverfahren veröffentlicht.

Durch diese einheitliche Regelung soll die Rechtssicherheit für Unternehmen und Kassenanbieter und Kassenhersteller erhöht und eine Basis für eine einheitliche Verwaltungspraxis im Sinn der Gleichmäßigkeit der Besteuerung geschaffen werden.

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Kassenrichtlinie 2012 - Information über Registrierkassen und Kassensysteme
KRL 2012.pdf
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