Imkerei - was steuerlich zu beachten ist:

 

Vor allem die nebenberuflich betriebene Imkerei stellt meist keine Einkünftsquelle dar und wir als steuerlicher Liebhabereibetrieb einzustufen sein.

 

Abgesehen davon ist jedoch im Rahmen der Einheitsbewertung, der EInkommen- und Umsatzsteuer Folgendes zu berücksichtigen:

 

Bisherige Einheitsbewertung (bis 2013)

Das der Bienenzucht gewidmete Vermögen (Imkereien) ist nach dem Bewertungsgesetz ein Bestandteil des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens. Für die Bewertung dieser Vermögensunterart gilt der Grundsatz des Ertragswertes nach den einschlägigen Bestimmungen. 
   
Es ist daher in jedem Einzelfall ein Ertragswert festzustellen, der sich aus dem mit 18 kapitalisierten Reinertrag (Gegenüberstellung von Rohertrag und Aufwand) ergibt, den der betreffende Betrieb im Durchschnitt der Jahre nachhaltig erbringen kann. Mit Rücksicht darauf, dass nachhaltige Reinerträge bei Imkereibetrieben infolge mangels an geeigneten Aufzeichnungen oft nicht berechenbar sind, ist bei der Ermittlung der Einheitswerte für solche Betriebe von einem pauschalen Ertragswert von € 13,8078 pro Ertragsvolk auszugehen.
  
Dieser Pauschalwert stützt sich auf durchgeführte Reinertragsberechnungen und Kalkulationen. Seine Anwendung soll die Gleichmäßigkeit der Bewertung innerhalb des Bundesgebietes sichern. Die Festlegung dieses pauschalen Ertragswertes schließt jedoch nicht aus, dass es insbesondere bei Erledigung von Rechtsmitteln dem betreffenden Betriebsinhaber freisteht, auf geeignete Art und Weise den objektiven Ertragswert nachzuweisen. 
   
Die Bewertung mit dem genannten Pauschalsatz gilt für honigproduzierende Betriebe sowie für Betriebe, welche Bienenvölker und Bienenköniginnen zu Verkaufszwecken heranziehen. Dem anfallenden Bienenwachs ist eine untergeordnete Produktionsbedeutung beizumessen; diesem Produkt wird bei den unterstellten Ertragswerten bereits Rechnung getragen. 
   
Für Imkereien, welche sich mit der Erzeugung von Bienengift befassen, gelten die pauschalen Ertragswerte nicht. Die Einheitswerte solcher Betriebe sind durch rechnerische Ableitung der nachhaltigen Reinerträge zu ermitteln. Gebäude bzw. Gebäudeteile, die ausschließlich der Imkerei dienen (Arbeitsräume), werden nicht besonders bewertet, sondern bei der Ermittlung des Ertragswertes berücksichtigt.  Der Bestand einer Imkerei an Ertragsvölkern ist von der Gesamtzahl der Bienenvölker abzuleiten, wobei für die Ableitung der Bestand an Bienenvölkern einschließlich der Ableger vor ihrer Einwinterung im Herbst maßgeblich ist. Kleinstableger, welche nur zur Überwinterung einer Reservekönigin dienen können, bleiben unberücksichtigt. Die Betriebsweise einer Imkerei erfordert neben dem Bestand an Ertragsvölkern eine Anzahl von Reservevölkern, welche dem Ersatz für Verluste durch Krankheit und Überwinterung dienen.
  
Die Anzahl der Reservevölker ist mit 30 % des Gesamtbestandes an Bienenvölkern zu unterstellen. Gesamtbestand abzüglich der ermittelten Reservevölker ergibt die Anzahl der Ertragsvölker. Die Feststellung eines Einheitswertes bei Imkereien erfolgt erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern (somit ab einer Gesamtanzahl von 58 Bienenvölkern). Je Ertragsvolk ist der pauschale Ertragswert von € 13,8078 anzusetzen. Für Betriebe bis 99 Ertragsvölker ist ein starrer Betrag von € 109,0093 in Abzug zu bringen. Bei Imkereien mit einem Bestand ab 100 Ertragsvölkern entfällt die Abrechnung des starren Betrages von € 109,0093. Bei Betrieben mit über 300 Ertragsvölkern werden € 109,0093 hinzugerechnet.

 

Bei Zucht- und Vermehrungsbetrieben ist die Produktion von Reinzucht-, Belegstellen-, Wirtschafts- und unbegatteten Königinnen sowie der Weiselzellen gesondert zu erfassen. Bei diesen Betrieben werden zum festgestellten Ertragswert für den Bestand an Bienenvölkern
  • pro 50 Stück verkaufte Reinzucht- und Belegstellenköniginnen € 116,2765
  • pro 50 Stück verkaufte Wirtschaftsköniginnen € 87,2074
  • pro 50 Stück verkaufte unbegattete Königinnen und Weiselzellen € 58,1383 hinzugerechnet.
In den oben angeführten Rahmensätzen ist berücksichtigt, dass bei der Produktion von 50 Stück Reinzucht-, Belegstellen- bzw. Wirtschaftsköniginnen 4 Ertragsvölker für die Honigproduktion ausfallen. 
   
Desgleichen ist bei der Produktion von 50 Stück unbegatteten Königinnen bzw. schlupfreifen Weiselzellen ein Ertragsvolk als Pflegevolk berücksichtigt. Bei Zucht- und Vermehrungsbetrieben erfolgt die Ertragswertfeststellung auch dann, wenn weniger als 40 Ertragsvölker vorhanden sind und sich nach Hinzurechung des
Ertragswertes für den Verkauf von Bienenköniginnen und Weiselzellen nach oben angeführten Rahmensätzen ein Ertragswert von mindestens € 581,3827 ergibt.

 

 

Berechnungsbeispiel:

Gesamtanzahl der eingewinterten Bienenvölker einschließlich der Ableger:
120 Stück 

 

1. Anzahl der Völker 120 Stück

  • - 30 % Reservevölker
  • - 36 Stück Ertragsvölker 84 Stück x € 13,8078 = € 1.159,8552
  • - Abrechung - € 109,0093
  • Zwischenwert € 1.050,8459

   2. Es werden jährlich durchschnittlich verkauft:

  • 150 Stück Reinzucht und Belegstellenköniginnen € 348,8295
  • 50 Stück Wirtschaftsköniginnnen € 87,2074
  • 350 Stück unbegattete Königinnen bzw. Weiselzellen € 406,9681
Einheitswert € 1.893,8509 
Abgerundet gemäß § 25 Bewertungsgesetz € 1800,0000
 
Die Imkerei gehört zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen, ist genauer gesagt eine Unterart davon und zählt somit zum Grundbesitz. Dies bedeutet, dass die wirtschaftlichen Einheiten des übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögens der Grundsteuer unterliegen. Dies ist insofern erwähnenswert, als diese Unterart im Regelfall aus Wirtschaftsgütern besteht, die nicht als Grund und Boden im landläufigen Sinne anzusehen sind.

 

Einkommensteuer

Die Einkünfte aus Bienenzucht gehören zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, auch wenn kein Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschaftlichen Betrieb besteht. 
   
Die Einkommensteuerrichtlinien stellen klar, dass es unmaßgeblich ist, woher die Futtermittel (Zucker) stammen. Die Königinnenzucht ist Bienenzucht. Neben Honig gelten Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee Royal, Bienengift und Bienenwachs als Urprodukte. 
   
Darüber hinaus gilt auch Met seit 2009 als Urprodukt. Die Verarbeitung der Urprodukte zu be- und verarbeiteten Produkten ist nicht durch die Pauschalierung erfasst (Aufzeichnungspflicht, gesonderter steuerlicher Ansatz). Als be- und verarbeitete Produkte gelten unter anderem Propolistinktur (Propolistropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (z.B. Früchten, Nüssen), Honigbier und Honiglikör, sowie die Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden. 
 
Die Einkünfte aus der Urproduktion (Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee Royal, Bienengift und Bienenwachs) sind durch die Pauschalierung erfasst, sofern die Einheitswert- und Umsatzgrenzen der Bundesabgabenordnung nicht überschritten werden. Übersteigt die Anzahl der Ertrags(Bienen-)völker 40, so ist ein Einheitswert festzustellen. Bei einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern bleibt die Imkerei im Rahmen der Vollpauschalierung außer Ansatz.

 

Übersteigt der Gesamteinheitswert der Imkerei (unter Berücksichtigung der anderen land- und forstwirtschaftlichen Betriebszweige) nicht € 100.000,-, ist auf Grund der Pauschalierungsverordnung ab der Veranlagung 2011 der Grundbetrag wie folgt zu ermitteln: Einheitswert bis € 100.000: Grundbetrag = Einheitswert x 39 % Von diesem Grundbetrag sind sodann gegebenenfalls noch Pachtzinse (maximal 25 % des auf die zugepachteten Flächen entfallenden Einheitswert), die Land- und Forstwirtschaft betreffende Schuldzinsen (ohne Kapitalrückzahlungen), Ausgedingelasten sowie Sozialversicherungsbeiträge abzuziehen. 
   
Ein teilpauschalierter Landwirt – Einheitswert zwischen € 100.000 und € 150.000 – der eine Bienenzucht betreibt, hat von den Einkünften aus der Imkerei nach den diesbezüglichen Bestimmungen 70 % der Bruttoerlöse abzuziehen.
  
Wesentlich ist, dass die Imkerei berufsmäßig in Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden muss. Die häufig nebenberuflich betriebene Imkerei stellt zumeist keine Einkunftsquelle dar, sondern wird als Liebhaberei einzustufen sein.

 

Umsatzsteuer

Der pauschalierte Imker hat nach dem Umsatzsteuergesetz für seine Produkte (Honig, Propolis und dergleichen, auch Met) grundsätzlich 10 % Umsatzsteuer in Rechnung zu stellen.
  
Für den Fall, dass er diese Umsätze für einen Unternehmer für dessen Unternehmen erbringt, hat er die Steuer für diese Umsätze mit 12 % der Bemessungsgrundlage festzusetzen.
  
Die Umsatzsteuer muss nicht abgeführt werden, es können aber auch keine Vorsteuern abgezogen werden. 
 
Natürlich besteht die Möglichkeit zur Regelbesteuerung zu optieren. Die Freizeitimkerei wird als Liebhaberei im umsatzsteuerlichen Sinn einzustufen sein.
 

Neue Einheitswert-Hauptfeststellung zum 1.1.2014:

Download
Richtlinie zur Hauptfeststellung der Einheitswerte zum 1.1.2014 für Imkereien
Kundmachung des BMF im Amtsblatt der Wiener Zeitung vom 5.3.2014
Einheitswert Imkerei ab 01 01 2014.pdf
Adobe Acrobat Dokument 188.8 KB

Auszug aus den Einkommensteuerrichtlinien zur Imkerei

11.3.2.6 Gewinn aus Bienenzucht (Imkerei)

4165a

Der Gewinn aus Imkerei wird bei vollpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert bis 100.000 Euro; bis 2010: 65.500 Euro) durch Anwendung des landwirtschaftlichen Gewinnprozentsatzes von 39% (siehe Rz 4147) auf den Einheitswert für Bienenzucht ermittelt. Da für Imkereien erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern ein Einheitswert festgesetzt wird, bleibt die Imkerei bei einer geringeren Anzahl von Bienenvölkern im Rahmen der Vollpauschalierung außer Ansatz. Ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern wird ein Einheitswert festgesetzt, der im Rahmen der Vollpauschalierung zu berücksichtigen ist. Bei teilpauschalierten Landwirten (Gesamteinheitswert über 100.000 Euro; bis 2010: 65.500 Euro) sind die Einnahmen aus der Imkerei unabhängig von der Anzahl der Bienenvölker aufzuzeichnen und davon 70% pauschale Betriebsausgaben in Abzug zu bringen (siehe Rz 4166). Zur Einheitsbewertung siehe auch Rz 5123.

………

15.1.13 Bienenzucht

5123

Die Bienenzucht zählt gemäß § 50 BewG 1955 zum übrigen land- und forstwirtschaftlichen Vermögen und ist daher der Land- und Forstwirtschaft zuzuordnen, auch wenn kein Zusammenhang mit einem land- und forstwirtschafltichen Betrieb besteht. Unmaßgeblich ist auch, woher die zusätzlich verabreichten Futtermittel (Zucker) stammen. Zu den Urprodukten zählen Honig, Cremehonig, Blütenpollen, Propolis, Gelee royal, Bienenwachs und Bienengift. Met gilt bis 2008 als be- und/oder verarbeitetes Produkt, ab 2009 als Urprodukt (vgl. Rz 4220). Als be- und/oder verarbeitete Produkte gelten ua.Propolistinktur (Propolistropfen), Propoliscreme, Bienenwachskerzen, Bienenwachsfiguren, Honigzuckerl, Honig gemischt mit anderen Produkten (zB Früchte, Nüsse), Honiglikör, Honigbier, Verarbeitung von Rohwachs zu Mittelwänden. Einheitsbewertung: Grundsätzlich wird für Imkereien ab mindestens 40 Ertragsvölkern (Anzahl der Bienenvölker minus 30% Reservevölker) ein Einheitswert auf Basis von pauschalen Ertragswerten festgestellt. Die Produktion von Bienenköniginnen und Weiselzellen wird ebenfalls mit pauschalen Ertragswertansätzen bewertet. Das anfallende Bienenwachs ist in den unterstellten Ertragswerten bereits berücksichtigt. Für die Erzeugung von Bienengift wird eine gesonderte Ertragswertberechnung vorgenommen.

Auszug aus den Umsatzsteuerrichtlinien zur Imkerei

22.3.3. Bienenzucht - Imkerei

2879

Siehe EStR 2000 Rz 5123 . Die Imkerei gilt als land- und forstwirtschaftlicher Betrieb. Die Feststellung von Einheitswerten erfolgt jedoch erst ab einem Bestand von 40 Ertragsvölkern. Auch wenn keine Einheitswertfeststellung erfolgt, liegen Umsätze aus Land- und Forstwirtschaft vor, die unter § 22 UStG 1994 fallen. Auch diese Imker sind berechtigt Rechnungen mit Umsatzsteuerausweis auszustellen.