"Wer die Pflicht hat Steuern zu zahlen, hat auch das Recht Steuern zu sparen."

Überblick über die wichtigsten Änderungen 2014:

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Entfall der Verlustverrechnungsgrenze
    Die im Einkommensteuergesetz bislang vorgesehene Verlustverrechnungs- und Vortragsgrenze von 75% entfällt ab dem Veranlagungsjahr 2014. Verluste können somit nunmehr in vollem Ausmaß mit den vorliegenden Gewinnen verrechnet werden. Im Bereich der Körperschaftsteuer bleibt die 75%-Grenze erhalten.
  • Ausländische Betriebsstättenverluste
    Ab dem Veranlagungsjahr 2015 sind in Österreich geltend gemachte Verluste von Auslandsbetriebsstätten aus Ländern ohne umfassende Amtshilfe zwingend nach 3 Jahren nachzuversteuern. In den umfangreichen Übergangsbestimmungen ist eine Ausnahme der Nachversteuerung für finale Verluste enthalten, die in Wirtschaftsjahren entstanden sind, die vor dem 1. März 2014 enden, wenn die betreffende Betriebsstätte vor dem 1. Jänner 2017 aufgegeben oder veräußert wird. Weiters ist für betroffene Auslandsverluste der Jahre 2014 und davor eine Nachversteuerung verteilt auf die Jahre 2016 bis 2018 vorgesehen.
  • Langfristige Rückstellungen
    Langfristige Verbindlichkeits- und Drohverlustrückstellungen waren steuerlich bisher mit 80% des Teilwertes anzusetzen. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, soll die Abzinsung der Rückstellungen verpflichtend über die tatsächliche Laufzeit mit einem Zinssatz von 3,5% erfolgen. Für Altrückstellungen ist die neue Methode dann anzuwenden, wenn sich ein geringerer Rückstellungswert ergibt, die Differenz zur bestehenden Rückstellung ist über 3 Jahre ertragswirksam aufzulösen.
  • Änderungen beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag
    Die Inanspruchnahme des 13%igen Grundfreibetrags für die ersten EUR 30.000,-- Gewinn bleibt unverändert. Einzig beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag für die darüber hinausgehenden Gewinne kommt es zu Änderungen bei der begünstigten Wertpapieranschaffung. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 30. Juni 2014 enden, fallen nur noch Wohnbauanleihen unter die begünstigten Wertpapiere. Der ursprünglich geplante komplette Wegfall von steuerbegünstigten Wertpapieranschaffungen konnte somit abgewehrt und die volle steuerliche Begünstigung des Gewinnfreibetrages beibehalten werden.
  • Abzugsverbot für „Managergehälter“
    Gehälter, die pro Person und Wirtschaftsjahr EUR 500.000,-- übersteigen, sind beim Arbeitgeber nicht mehr als Betriebsausgabe abzugsfähig. Die Neuregelung gilt sowohl für echte Dienstnehmer als auch vergleichbar organisatorisch eingegliederte Personen und ist für Aufwendungen (Geld- und Sachleistungen) anwendbar, die nach dem 28. Februar 2014 anfallen.
  • Sonstige Bezüge
    Freiwillige Abfertigungen

    Die ursprünglich geplante umfassende Einschränkung der begünstigten Besteuerung (mit dem Steuersatz von 6%) von freiwilligen Abfertigungen wurde entschärft. Es wurde eine neue Deckelung eingezogen, welche mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage (für 2014: EUR 40.770,--) begrenzt wurde. Der begünstigte Steuersatz bleibt Dienstnehmern vorbehalten, die nicht dem Abfertigungssystem NEU angehören. Weiters ist die bisherige grundsätzliche Deckelung mit einem Viertel der laufenden Bezüge der letzten 12 Monate weiterhin anwendbar.

    Darüber hinaus ist ein neues Betriebsausgaben-Abzugsverbot für jene Bezüge vorgesehen, die beim Empfänger nicht dem 6%igen Sondersteuersatz unterliegen, welche somit das 9-fache der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage übersteigen.

    Die neuen Regelungen sind erstmalig für Zahlungen anzuwenden, die nach dem 28. Februar 2014 erfolgen.

    Vergleiche und Kündigungsentschädigungen
    Die Steuerfreiheit eines Fünftels dieser Zahlungen besteht weiterhin, jedoch ist auch hier eine Deckelung mit dem 9-fachen der ASVG-Höchstbemessungsgrundlage zu beachten.
  • Erweiterung des Quellensteuerabzugs bei Zinsen an EU-Ausländer
    Nach alter Rechtslage können Zinsen aus Einlagen bei Kreditinstituten und Zinsen aus Forderungswertpapieren von beschränkt Steuerpflichtigen quellensteuerfrei vereinnahmt werden. Mit dem Abgabenänderungsgesetz 2014 wird die beschränkte Steuerpflicht auf Zinsen im Sinne des EU-Quellensteuergesetzes ausgeweitet, wenn Kapitalertragsteuer einzubehalten war. Es ist jedoch eine Steuerbefreiung anzuwenden, wenn es sich bei dem Empfänger dieser Zinsen um eine natürliche Person aus einem EU-Mitgliedstaat handelt. Die bestehende Abzugsverpflichtung nach dem EU-Quellensteuergesetz für Zinsen an EU-Bürger (35%) bleibt unberührt. Die Neuregelung tritt mit 1. Jänner 2015 in Kraft.

 

Änderungen des Körperschaftsteuergesetzes

  • Einschränkungen bei der Gruppenbesteuerung
    Umfang der Unternehmensgruppe

    Ab 1. März 2014 können ausländische Gruppenmitglieder nur noch dann in eine Unternehmensgruppe einbezogen werden, wenn diese in EU-Mitgliedstaaten oder in Staaten mit umfassender Amtshilfe ansässig sind. Bereits bestehende Gruppenmitglieder, die diese Voraussetzung nicht erfüllen, scheiden mit Stichtag 1. Jänner 2015 aus der Gruppe aus. Die bereits zugerechneten Verluste dieser Mitglieder sind in den Jahren 2015 bis 2017 zu je einem Drittel nachzuversteuern.

    Zurechnung ausländischer Verluste
    Mit 1. Jänner 2015 wird die Zurechnung von Verlusten ausländischer Gruppenmitglieder auf 75% des österreichischen Gruppeneinkommens beschränkt. Die nicht sofort verrechenbaren Verluste gehen in den Verlustvortrag des Gruppenträgers über und können unter Berücksichtigung der 75%-Grenze in Folgejahren verrechnet werden.

    Streichung der Firmenwertabschreibung

    Die Firmenwertabschreibung in der Gruppenbesteuerung wird abgeschafft. Offene Fünfzehntel von Alt-Beteiligungen können dann noch geltend gemacht werden, wenn der steuerliche Vorteil aus der Firmenwertabschreibung bereits bei Ermittlung des Kaufpreises der Beteiligung berücksichtigt wurde. Weiters muss die Einbeziehung von vor 1. März 2014 angeschafften Beteiligungen in dem Wirtschaftsjahr erfolgen, das im Kalenderjahr 2015 endet.
  • Abzugsverbot für Zins- und Lizenzzahlungen im Konzern
    Zins- und Lizenzzahlungen an Konzerngesellschaften in Niedrigsteuerländern mit einer nominellen oder effektiven Steuerbelastung von weniger als 10% sind bei der auszahlenden österreichischen Gesellschaft nicht länger steuerlich abzugsfähig. Mit dieser Regelung sollen Steuerverschiebungen in Niedrigsteuerländer eingedämmt und somit Missbrauch verhindert werden.

 

Änderung des Umsatzsteuergesetzes

  • Kleinbetragsrechnungen
    Ab 1. März 2014 wird die Wertschwelle für Kleinbetragsrechnungen von EUR 150,-- auf EUR 400,-- Brutto angehoben. Dies soll Verwaltungskosten von Unternehmen senken.

 

Änderung des Kapitalverkehrsteuergesetzes

Die Gesellschaftsteuer wird mit 1. Jänner 2016 abgeschafft.

 

Änderungen des Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Erhöhung der motorbezogenen Versicherungssteuer und der Kraftfahrzeugsteuer durch ein Stufensystem, das Pkw mit höherer Motorleistung stärker belastet.

 

Änderungen des Normverbrauchsabgabengesetzes

Ab 1. März 2014 wird der CO2-Ausstoß anstatt des Treibstoffverbrauchs als neue Bemessungsgrundlage für die NOVA herangezogen. Das komplizierte Bonus/Malus-System wird von einem progressiven Tarif abgelöst, für den folgende Berechnung gilt: (CO2-Emissionswert je 100km – 90g)/5 = Steuersatz. Der Höchststeuersatz wird mit 32% für Fahrzeuge mit einem CO2-Ausstoß von 250g/km gedeckelt. Darüber hinaus fällt bei einem CO2-Ausstoß über 250g/km eine Zusatzsteuer von EUR 20,--/g an.

Die alte Rechtslage kann für Fahrzeuge, für die ein unwiderruflicher Kaufvertrag vor dem 16.2.2014 abgeschlossen worden ist und deren Lieferung vor dem 1. Oktober 2014 erfolgt, angewendet werden.

 

Änderungen der sonstigen Verbrauchsteuern

Alkoholsteuer

Der Regelsatz der Alkoholsteuer wird mit Wirkung 1. März 2014 auf EUR 1.200,-- je Hektoliter Alkohol erhöht.

Schaumweinsteuer

Ab 1. März 2014 wird die Schaumweinsteuer von EUR 0,-- auf EUR 100,-- je Hektoliter Schaumwein angehoben.

Tabaksteuer

Die Tabaksteuer wird in 4 Stufen angehoben (ab 1. März 2014, 1. April 2015, 1. April 2016 und 1. April 2017) und beträgt für Zigaretten letztlich 39% des Kleinverkaufspreises und EUR 53,-- je 1.000 Stück.

 

Änderungen des GmbH-Gesetzes

Im Vergleich zum Begutachtungsentwurf und zur Regierungsvorlage konnten schlussendlich wichtige Verbesserungen für Neugründer durchgesetzt werden. Es gibt ein Gründungsprivileg, wonach Neugründungen weiterhin mit einem Stammkapital von EUR 10.000,-- möglich sind. Dieses muss in den ersten 10 Jahren nicht auf EUR 35.000,-- aufgestockt werden.

Die Belastung durch die Mindestkörperschaftsteuer für Neugründer beträgt in den ersten 5 Jahren EUR 500,-- jährlich und nach dem 5. bis zum 10. Jahr EUR 1.000,--.Ab dem 11. Jahr fällt eine Mindestkörperschaftsteuer von EUR 1.750,--jährlich an. Die geänderten Mindeststeuern treten mit 1. März 2014 in Kraft. Für bestehende „Alt“-GmbHs beträgt die Mindestkörperschaftsteuer EUR 1.750,-- p.a.

Steuerliche Änderungen ab 1.1.2014:

Neues UVA-Formular

Ab 1.1.2014 muss das neue Formular für die Umsatzsteuervoranmeldungen (UVA U30) ausgefüllt werden. Die Kennzahlen Vorsteuern in Zusammenhang mit Kfz (027) und mit Gebäuden (028) wurden entfernt.

 

Pendlerrechner

Ab Februar 2014 wird auf der Homepage des Bundesministeriums für Finanzen (BMF) ein Pendlerrechner zur Verfügung stehen. Sobald der Pendlerrechner online ist, muss die Zumutbarkeit der Verwendung von Massenbeförderungsmitteln damit berechnet werden.

 

Dem Formular (L34), mit dem das Pendlerpauschale beantragt wird, muss ein Ausdruck der Berechnung des Pendlerrechners beigelegt werden. Das Ergebnis des Rechners ist maßgeblich, außer der Steuerpflichtige kann beweisen, dass es nicht den tatsächlichen Verhältnissen entspricht.

 

Diese Neuregelungen treten grundsätzlich mit 1.1.2014 in Kraft, außer der Pendlerrechner ist zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. In diesem Fall ist die Verordnung rückwirkend anwendbar (wenn der Steuerpflichtige dadurch nicht schlechter gestellt wird).

 

Hier geht es zum Pendlerrechner: Pendlerrechner

 

Gehaltsvorschuss

Erhält ein Arbeitnehmer kostenlos oder verbilligt entweder einen Gehaltsvorschuss oder ein Arbeitgeberdarlehen, hat er dadurch eine Zinsersparnis. Hierfür ist 2014 ein Sachbezug von 1,5 % (2013: 2 %) anzusetzen. Für Arbeitgeberdarlehen oder Gehaltsvorschüsse bis € 7.300,00 ist wie bisher kein Sachbezug hinzuzurechnen.

 

Anmeldung Krankenkasse: Keine Papierformulare

Ab 1.1.2014 ist die Einreichung von Papierformularen für eingetragene Personengesellschaften und für juristische Personen generell ausgeschlossen.

 

Pflegekarenz

Arbeitnehmer, die einen nahen Angehörigen zu betreuen haben, können ab 1.1.2014 mit dem Arbeitgeber in bestimmten Fällen eine Pflegekarenz oder -teilzeit vereinbaren. Die Pflegekarenz kann maximal drei Monate betragen.

 

Auflösungsabgabe 2014

Bei Kündigung eines Arbeitnehmers muss eine Auflösungsabgabe bezahlt werden, außer es trifft eine Ausnahmeregelung zu. Die Abgabe wird jedes Jahr erhöht. Im Jahr 2014 beträgt sie € 115,00.

 

Bausparprämie

Am Schluss noch eine Information für alle Bausparer. Die Bausparprämie für das Jahr 2014 beträgt 1,5 % der prämienbegünstigt geleisteten Bausparkassenbeiträge.

 

 

Abgabenänderungsgesetz 2012 - die wichtigsten Änderungen im Überblick:

Am 14. Dezember 2012 wurde das Abgabenänderungsgesetz 2012 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht. Nachfolgend werden die wesentlichsten Änderungen dargestellt.

Änderungen des Einkommensteuergesetzes

  • Teilweise Einschränkung bei der begünstigten Auslandsmontage

    Eine begünstigte Auslandstätigkeit liegt bei Arbeiten in Krisengebieten künftig nur dann vor, wenn in der betroffenen Region am Beginn des jeweiligen Kalendermonats eine erhöhte Sicherheitsgefährdung besteht.

  • Bilanzberichtigung und Bilanzänderung

    Durch diese Änderung wird dem Grundsatz der Besteuerung des richtigen Totalgewinns Rechnung getragen. Fehler, die ihre Wurzel in verjährten Zeiträumen haben, können steuerwirksam korrigiert werden. Diese Korrekturen können sich sowohl zu Lasten des Steuerpflichtigen als auch zu Lasten des Fiskus auswirken. Diese Regelung ist auf Fehler ab dem Veranlagungsjahr 2003 anzuwenden.

  • Spendenabzug

    Die Deckelung der als Betriebsausgaben abzugsfähigen begünstigten Spenden in Höhe von 10 % des Gewinns bezieht sich künftig auf das laufende Wirtschaftsjahr – allerdings vor Berücksichtigung des Gewinnfreibetrages - und nicht wie bisher auf den Gewinn des Vorjahres.

Änderungen des Umsatzsteuergesetzes

  • Änderungen beim ermäßigten Umsatzsteuersatz

    Aufgrund zwingender europarechtlicher Vorgaben ist der ermäßigte Umsatzsteuersatz von 10 % für folgende Gegenstände ab 1.1.2013 nicht mehr anzuwenden, diese unterliegen somit dem Umsatzsteuersatz von 20 %:

  • Federn und Daunen

  • Bienenwachs

  • Unverarbeiteter Tabak

  • Häute und Felle

  • Rohholz und Holzpfähle (Brennholz unterliegt weiterhin dem ermäßigten Steuersatz)

  • Langfristige Vermietung von Beförderungsmittel an Nichtunternehmer

    Die langfristige Vermietung von Beförderungsmittel (ausgenommen: Vermietung von Sportbooten) an Nichtunternehmer gilt an dem Ort als ausgeführt, wo der Leistungsempfänger seinen Wohnsitz, Sitz oder gewöhnlichen Aufenthalt hat.

  • Normalwert

    Es wird eine nach der EU-Mehrwertsteuerrichtlinie mögliche Option ins österreichische Recht übernommen. Danach wird zur Vorbeugung gegen Steuerhinterziehung oder –umgehung und zur Schaffung einer transparenteren Gesetzeslage der Normalwert als neue Bemessungsgrundlage für die Umsatzsteuer eingeführt.

    Dieser Wert ist bei Lieferungen und sonstigen Leistungen dann anzusetzen, wenn das Entgelt aus außerbetrieblichen Motiven (familiäre oder freundschaftliche Nahebeziehungen, Gesellschafterstellung oder gesellschaftliche Verflechtung, Bindungen aufgrund von Leitungsfunktionen oder Mitgliedschaften, Arbeitgeber-, Arbeitnehmerverhältnis usw.) vom Normalwert abweicht.
    Der Normalwert ist der gesamte Betrag, den ein Empfänger einer Lieferung oder sonstigen Leistung an einen unabhängigen Lieferer oder Leistungserbringer derselben Absatzstufe zahlen müsste.
    Diese Neuregelung ist nur dann anzuwenden, wenn

o der Empfänger nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt unter dem Normalwert liegt,

o der Umsatz unecht befreit ist (ausgenommen: Kleinunternehmerregelung) und das Entgelt unter dem Normalwert liegt oder

o der leistende Unternehmer nicht oder nicht zum vollen Vorsteuerabzug berechtigt ist und das Entgelt über dem Normalwert liegt.

Die Lieferung von Grundstücken sowie die Vermietung und Verpachtung von Grundstücken sind nicht von der Normalwertregelung erfasst. Für unentgeltliche Zuwendungen bzw. Leistungserbringungen bleibt weiterhin die bisherige Regelung der Eigenverbrauchsbesteuerung anwendbar.
  • Unechte Steuerbefreiung für Heilmasseure

    Die Leistungen der Heilmasseure werden in den Katalog der unechten Steuerbefreiung aufgenommen und somit den Leistungen der Physiotherapeuten gleichgestellt.

  • Elektronische Rechnung

    Die Anforderungen an die elektronische Rechnungslegung werden neu geregelt und vereinfacht. Elektronische Rechnungen werden mit Papierrechnungen gleichgestellt. In Zukunft können auch elektronische Rechnungen, die z.B. per E-Mail, als E-Mail-Anhang, Web-Download, eingescannte Papierrechnung oder als Fax-Rechnung in einem elektronischen Format (z.B. PDF) übermittelt werden, zum Vorsteuerabzug berechtigen, sofern bestimmte Voraussetzungen erfüllt werden. Der Leistungsempfänger muss allerdings dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmen. Bei Ausstellung einer Rechnung in mehreren Formaten (zB als PDF- und xml-Datei) oder als Papier- und elektronische Rechnung ist jedenfalls ein Hinweis darauf in der Rechnung aufzunehmen, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Ausstellung bis zum Ende der siebenjährigen Aufbewahrungsdauer (bei Grundstückstransaktionen 22 Jahre) gewährleistet sein.

Dafür stehen künftig folgende Möglichkeiten zur Verfügung:

o qualifizierte elektronische Signatur

o EDI-Verfahren

o Anwendung eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens:

Bei der neu geschaffenen Möglichkeit des innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens muss ein verlässlicher Prüfpfad zwischen der Rechnung und der Leistung geschaffen werden, ohne dass dafür ein spezielles technisches Übermittlungsverfahren erforderlich ist.

Auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur iSd Signaturgesetzes genügt, wenn sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher Stelle die tatsächliche Signaturprüfung erfolgt.

  • Rechnungen in Fremdwährung

    Stellt ein österreichischer Unternehmer zukünftig Rechnungen in Fremdwährung aus, ist zusätzlich der Euro-Betrag anzugeben. Diese Regelung dient dazu, um sicherzustellen, dass der entrichtete Umsatzsteuerbetrag mit der abziehbaren Vorsteuer übereinstimmt.

  • Reverse Charge Rechnungen

    Bei grenzüberschreitenden Leistungen wird festgelegt, nach welchem innerstaatlichen Recht die Rechnungslegung zu erfolgen hat. Ein im Inland ansässiger Unternehmer, der Reverse Charge-Umsätze in einem anderen Mitgliedstaat tätigt, kann künftig seine Rechnungen nach inländischem Recht ausstellen, ohne die Vorschriften des anderen Mitgliedstaates beachten zu müssen.

  • Vorsteuerabzug bei der Besteuerung nach vereinnahmten Entgelten

    Bei Besteuerung nach dem Ist-System ist als weitere Voraussetzung für den Vorsteuerabzug für Unternehmen mit Vorjahresumsätzen bis € 2 Mio. vorgesehen, dass die Rechnung bezahlt worden ist.

Änderungen des Versicherungs- und Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Als Bemessungsgrundlage ist ausschließlich die Leistung des Verbrennungsmotors (anstelle der bisherigen Motorleistung) heranzuziehen, wodurch Elektro-Hybrid-Fahrzeuge gefördert werden.

Änderungen des Flugabgabegesetzes

Der Tarif der Flugabgabe für Kurzstreckenflüge wird von 8 auf 7 Euro gesenkt und für Mittelstreckenflüge von 20 auf 15 Euro.

Änderungen der Bundesabgabenordnung

Zukünftig wird die elektronische Zustellung von Erledigungen der Finanzverwaltung ohne Zustimmung des Steuerpflichtigen möglich sein. Allerdings kann beim erstmaligen Einstieg über FinanzOnline eine Verzichtserklärung zur elektronischen Zustellung abgegeben werden.

Änderungen des Normverbrauchsabgabengesetzes

Die Förderung für Fahrzeuge mit umweltfreundlichem Antriebsmotor wird bis zum 31.12.2014 verlängert werden.

 

 

Elektronische Rechnung – Überblick

über die Änderungen durch das

Abgabenänderungsgesetz 2012

Voraussetzung für den Vorsteuerabzug eines Unternehmers ist grundsätzlich, dass er von einem anderen Unternehmer

  • eine Lieferung oder sonstige Leistung im Inland für sein Unternehmen bezieht und
  • der Steuerbetrag in einer Rechnung iSd § 11 UStG 1994 an ihn gesondert ausgewiesen ist.

 

Für Umsätze ab 1.1.2013 gilt folgende wesentliche Erleichterung für die elektronische Rechnungslegung:

Der leistende Unternehmer darf eine Rechnung iSd § 11 UStG 1994 auch elektronisch per E-Mail, als E-Mail-Anhang, Web-Download, PDF- oder Textdatei, als eingescannte Papierrechnung oder als Fax-Rechnung an einen anderen Unternehmer übermitteln. Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger dieser Art der Rechnungsausstellung zustimmt. Bei Ausstellung einer Rechnung in mehreren Formaten (zB als PDF- und xml-Datei) oder als Papier- und elektronische Rechnung ist jedenfalls ein Hinweis darauf in der Rechnung aufzunehmen, um eine Steuerschuld kraft Rechnungslegung zu vermeiden.

 

Voraussetzung für das Vorliegen einer zum Vorsteuerabzug berechtigenden elektronischen Rechnung ist, dass die Echtheit der Herkunft der elektronischen Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet sind ( vgl § 11 Abs. 1 und Abs. 1a UStG 1994 idF AbgÄG 2012, BGBl. I Nr. 112/2012). Dies haben Leistungserbringer und Leistungsempfänger unabhängig voneinander in ihrem Verfügungsbereich sicherzustellen.

  • Echtheit der Herkunft bedeutet die Sicherheit der Identität des Leistungserbringers oder Rechnungsausstellers.
  • Unversehrtheit des Inhalts bedeutet, dass die nach § 11 UStG 1994 erforderlichen Angaben nicht geändert wurden. Aus der Unversehrtheit des Inhalts folgt jedoch nicht, dass die Rechnung inhaltlich (zB Anschrift des Leistenden) tatsächlich richtig ist oder bei Rechnungsausstellung richtig war.
  • Lesbarkeit bedeutet für Menschen inhaltlich erfassbar und verständlich.

Jeder Unternehmer kann das für ihn geeignete Verfahren zur Sicherstellung dieser drei Voraussetzungen frei wählen. Hinsichtlich jener Verfahren bzw. Technologien, bei denen die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts jedenfalls gewährleistet sind, siehe § 1 der E-Rechnung-UStV, BGBl. II Nr. 516/2012.

So kann dies im Rahmen eines innerbetrieblichen Steuerungsverfahrens zB durch ein entsprechend eingerichtetes Rechnungswesen geschehen, aber auch durch einen manuellen Abgleich der Rechnung mit den vorhandenen geschäftlichen Unterlagen ( zB Bestellung, Auftrag, Kaufvertrag, Lieferschein). Allerdings muss ein verlässlicher Prüfpfad es ermöglichen, die Verbindung zwischen der jeweiligen elektronischen Rechnung und dem dieser zugrunde liegenden Umsatz (Lieferung oder Dienstleistung) nachvollziehbar herzustellen und so zu überprüfen, ob der Zahlungsanspruch auch zu Recht besteht.

Grafik - Elektronische Rechnung

 

Weiters können die Echtheit der Herkunft und die Unversehrtheit des Inhalts zB auch durch eine qualifizierte elektronische Signatur iSd Signaturgesetzes oder mittels elektronischen Datenaustausch (EDI-Verfahren) gewährleistet werden. Die zusätzliche Übermittlung einer Sammelrechnung im Rahmen des EDI-Verfahrens ist nicht erforderlich, aber zulässig, wenn auf den Umstand, dass es sich um eine bloße Zusammenfassung bereits abgerechneter Umsätze und keine Rechnungsneuausstellung handelt, hingewiesen wird.

Auch eine fortgeschrittene elektronische Signatur iSd Signaturgesetzes genügt, wenn sie auf einem vom Signaturprüfdienst der RTR oder einer vergleichbaren ausländischen Stelle prüfbaren Zertifikat beruht, unabhängig davon, bei welcher Stelle die tatsächliche Signaturprüfung erfolgt.

Die in der E-Rechnung-UStV vorgesehene Übermittlung einer elektronischen Rechnung über das Unternehmensserviceportal oder über PEPPOL (Pan-European Public Procurement OnLine) ist allerdings derzeit nur an den Bund als Leistungsempfänger möglich.

Die Abrechnung mittels elektronischer Gutschrift ist grundsätzlich zulässig, soweit sie die Anforderungen des § 1 der E-Rechnung-UStV erfüllt. So kann der Leistungsempfänger die Gutschrift beispielsweise mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Eine elektronische Gutschrift muss als solche bezeichnet werden (§ 11 Abs. 8 Z 3 UStG 1994).

  

Aufbewahrungspflicht:

Die Echtheit der Herkunft der Rechnung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen vom Zeitpunkt der Rechnungsausstellung bis zum Ende der Aufbewahrungsfrist von 7 Jahren (§ 11 Abs. 2, § 18 Abs. 10 UStG 1994) durch den Leistungserbringer und den Leistungsempfänger gewährleistet werden. Gemäß § 132 Abs. 2 letzter Satz BAO ist eine urschriftgetreue Wiedergabe elektronischer Rechnungen nicht erforderlich. Eine Aufbewahrung der elektronischen Rechnung als Ausdruck in Papierform ist bei Berücksichtigung der genannten Voraussetzungen jedenfalls zulässig. Die elektronischen Rechnungen müssen in solch einem Fall nicht zusätzlich elektronisch aufbewahrt werden.

Wurde die elektronische Rechnung in ein anderes Format konvertiert, so muss aus den aufbewahrten Daten zweifelsfrei hervorgehen, dass gegenüber der Originaldatei keine inhaltlichen Änderungen erfolgt sind. Andere Aufbewahrungspflichten außerhalb des UStG 1994 bleiben unberührt.

Sowohl der Rechnungsaussteller als auch der unternehmerische Leistungsempfänger haben auch die Nachweise über die Echtheit und die Unversehrtheit der Daten als Teil der Rechnung aufzubewahren ( zB elektronische Signatur, Signaturprüfprotokoll und Vereinbarung betreffend EDI-Verfahren; innerbetriebliches Steuerungsverfahren).

 

Zu den Rechtsgrundlagen:

 

Aktuelle Literatur: Die neue elektronische Rechnung im Umsatzsteuerrecht u i der Praxis (Buch kartoniert)

 

 

Neue Regeln für die Rechnungsausstellung ab 1.1.2013

Im Bereich der Rechnungsausstellung bringt das Abgabenänderungsgesetz 2012 mehrere Änderungen für Unternehmer.

 

 

Reverse Charge

Werden Dienstleistungen von einem inländischen Unternehmer an einen ausländischen Unternehmer erbracht, verlagert sich dadurch häufig der Leistungsort im Sinne des Umsatzsteuerrechts ins Ausland. Daher mussten bis dato Rechnungen, in welchen die Umsatzsteuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergegangen ist, nach den Vorschriften des ausländischen Staats erstellt werden. Durch das Abgabenänderungsgesetz wird dies ab 2013 geändert, so dass die österreichischen Vorschriften für Rechnungsausstellung zur Anwendung gelangen. Dies gilt nicht, wenn mittels Gutschrift abgerechnet wird.  Eine diesbezügliche Rechnung muss die UID-Nummer des ausländischen Unternehmers und den Hinweis, dass die Steuerschuld auf den ausländischen Unternehmer übergeht, beinhalten. Weiters darf keine Umsatzsteuer ausgewiesen werden. Neu ist zudem, dass Rechnungen, die an Unternehmer aus EU-Mitgliedsstaaten gelegt werden, spätestens bis zum 15. Tag des Folgemonats nach Leistungserbringung verpflichtend vom Unternehmer auszustellen sind.

 

Umrechnungskurs

Durch das Abgabenänderungsgesetz ist durch die Angabe der Umrechnungsmethode bzw. der Angabe des umgerechneten Euro-Betrages auf der Rechnung ein zusätzliches Rechnungsmerkmal ab 2013 hinzugekommen, wenn Rechnungen in einer anderen Währung als Euro ausgestellt werden. Dies soll sicherstellen, dass der entrichtete Umsatzsteuerbetrag mit dem abziehbaren Vorsteuerbetrag übereinstimmt.