Gewinnfreibetrag ab 2010

Mit der Steuerreform 2009 wurde ein neuer Gewinnfreibetrag eingeführt. Alle natürlichen Personen mit betrieblichen Einkunftsarten kommen in den Genuss des Freibetrages unabhängig davon, ob sie ihren Gewinn mittels Einnahmen-Ausgaben-Rechnung oder Bilanzierung ermitteln. Damit wurde für UnternehmerInnen ein Ausgleich für die begünstigte Besteuerung des 13. und 14. Gehaltes bei den DienstnehmerInnen erreicht.

 

Der Gewinnfreibetrag beträgt 13% des Gewinnes und ist mit max. € 100.000,-jährlich begrenzt. Somit sind Gewinne bis € 769.230,- von der Begünstigung erfasst. Er setzt sich aus einem Grundfreibetrag für Gewinne bis € 30.000,- und darüber hinaus einem investitionsbedingten Gewinnfreibetrag zusammen. 

 

Für die Jahre 2013 bis 2016 gbit es folgende Einschränkungen beim Gewinnfreibetrag aufgrund des Stabilitätsgesetzes 2012: Analog zur Solidarabgabe bei den Sonderzahlungen für besserverdienende Dienstnehmer erfolgt auch beim investitionsbedingten Gewinnfreibetrag befristet für die Jahre 2013 bis 2016 eine Änderung durch eine Staffelung des Prozentausmaßes: Der Gewinnfreibetrag beträgt bis zu einer Bemessungsgrundlage von € 175.000,- weiterhin unverändert 13%. Wird dieser Betrag überschritten, steht für die nächsten € 175.000,- ein Freibetrag von 7% und für weitere € 230.000,- ein Freibetrag von 4,5% zu. Ab einer Bemessungsgrundlage von € 580.000,- steht kein Gewinnfreibetrag mehr zu. Derzeit ist ein maximales Ausmaß des Gewinnfreibetrages von € 100.000,- vorgesehen. Dies entspricht einem maximalen begünstigten Gewinn von € 769.230,-. Dagegen wird der Gewinnfreitrag in den Jahren 2013 bis 2016 nur für Gewinne bis zu € 580.000,- zustehen, womit sich durch die Prozentstaffelung ein Maximalausmaß von € 45.350,- ergibt.

 

Wer kann den Freibetrag in Anspruch nehmen?  

- Natürliche Personen, die Einkünfte aus einer betrieblichen Tätigkeit (Land-

   und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb, Selbständige Arbeit) erzielen.

-  Bei Mitunternehmerschaften (z.B. OG, KG) können die Gesellschafter den  

   Gewinnfreibetrag in Höhe ihrer jeweiligen Gewinnbeteiligung in Anspruch

   nehmen.

 

Achtung: Gehört ein Mitunternehmeranteil zum Betriebsvermögen eines Betriebes, kann der Gewinnfreibetrag nur im Rahmen der Gewinnermittlung dieses Betriebes geltend gemacht werden. Er wird also vom Gewinn des Betriebes einschließlich des zugeflossenen Gewinnes aus der Mitunternehmerschaft berechnet.

 

Wird der Gewinn mittels Pauschalierung ermittelt, wird der Grundfreibetrag automatisch angerechnet. Die Geltendmachung des investitionsbedingten Gewinnfreibetrages ist bei pauschalierter Gewinnermittlung jedoch nicht zulässig.

 

So funktioniert der neue Gewinnfreibetrag:

Mit dem Gewinnfreibetrag besteht die  Möglichkeit, 13% des Gewinnes des Betriebes, maximal €100.000,-, steuerfrei zu lassen. Es gibt zwei Arten des Gewinnfreibetrages: den Grundfreibetrag und den investitionsbedingten Gewinnfreibetrag.

 

Grundfreibetrag

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

für die ersten € 30.000,- Gewinn

 

für Gewinnteile über € 30.000,-

 

keine Investition erforderlich

 

Voraussetzung ist die Anschaffung von abnutzbaren körperlichen Anlagegütern oder bestimmten Wertpapieren

 

automatische Berücksichtigung

 

Nachweis in der Steuererklärung

 

 

Grundfreibetrag

 

Für Gewinne bis € 30.000,- steht der Grundfreibetrag in Höhe von 13% des Gewinnes (maximal € 3.900,-) zu. Es ist nicht erforderlich, dass eine Investition getätigt wird.

 

Der Grundfreibetrag steht auch bei mehreren Betrieben des Steuerpflichtigen pro Veranlagungsjahr nur einmal zu. Den einzelnen Betrieben kann der Grundfreibetrag frei zugeordnet werden (höchstens jedoch 13% des Betriebsgewinnes). Unterbleibt eine Zuordnung, erfolgt die Aufteilung nach dem Verhältnis der Gewinne.

 

Bei mehreren Betrieben mit positivem Betriebsergebnis werden die Gewinne für den Grundfreibetrag zusammengerechnet. Eine Schmälerung durch den Ausgleich mit allfälligen betrieblichen Verlusten findet nicht statt.

  

Investitionsbedingter Gewinnfreibetrag

 

Übersteigt der Gewinn € 30.000,- kann zusätzlich zum Grundfreibetrag ein investitionsbedingter Gewinnfreibetrag geltend gemacht werden. Innerhalb des Höchstbetrages von € 100.000,- können 13% des Gewinnes, der den Betrag von € 30.000,- (Grundfreibetrag) übersteigt, steuerfrei belassen werden. Voraussetzung dafür ist, dass im gleichen Kalenderjahr Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens („begünstigtes Anlagevermögen") oder bestimmte Wertpapiere angeschafft werden.

 

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist einerseits mit der Höhe der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten der begünstigten Investitionen und andererseits mit 13% des Gewinnes je Steuerpflichtigem begrenzt.

 

Der Freibetrag steht zusätzlich zur AfA (Absetzung für Abnutzung) zu und führt zu keiner Verminderung der AfA-Basis. Somit wirken die Anschaffungskosten doppelt gewinnmindernd: Einerseits werden die Kosten im Jahr der Anschaffung über den Freibetrag abgesetzt und andererseits kann die volle Abschreibung geltend gemacht werden.

 

Begünstigtes Anlagevermögen

 

Voraussetzung ist die Anschaffung bzw. Herstellung von neuen, abnutzbaren, körperlichen Wirtschaftsgütern des Anlagevermögens mit einer betriebsgewöhnlichen Nutzungsdauer von mindestens 4 Jahren. Die Wirtschaftsgüter müssen einem inländischen Betrieb oder einer inländischen Betriebsstätte zuzurechnen sein. Dazu ist eine körperliche Anwesenheit des Wirtschafgutes im Inland nicht unbedingt erforderlich, sondern es ist auf eine funktionelle Zugehörigkeit abzustellen.

 

Zum begünstigten Anlagevermögen zählen auch Wertpapiere, die den Voraussetzungen zur Deckung für Pensionsrückstellungen entsprechen. Auch hier gilt, dass die Wertpapiere dem Anlagevermögen mindestens 4 Jahren gewidmet werden. Welche Wertpapiere geeignet sind, finden Sie im Infoblatt „Wertpapiere für den Gewinnfreibetrag bzw. zur Wertpapierdeckung der Pensionsrückstellung".

 

 

Neu ist, dass auch Investitionen in Gebäude und Mieterinvestitionen vom Gewinnfreibetrag umfasst sind. Der Freibetrag steht jedoch erst im Fertigstellungszeitpunkt für die gesamten Herstellungskosten zu. Bei Fertigstellung nach dem Wirtschaftsjahr 2009 können daher die gesamten Herstellungskosten einbezogen werden, allerdings darf mit der tatsächlichen Bauausführung nicht vor dem 31.12.2008 begonnen worden sein.

 

Die Geltendmachung des Freibetrages ist nicht möglich für:

 

- PKW und Kombi, ausgenommen Fahrschulfahrzeuge sowie Kraftfahrzeuge,

  die zu mindestens 80% der gewerblichen Personenbeförderung dienen,

- Luftfahrzeuge,

- geringwertige Wirtschaftsgüter (Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten bis

   max. €400,-), wenn diese sofort als Betriebsausgabe abgesetzt werden,

- gebrauchte Wirtschaftsgüter,

- Wirtschaftsgüter, die von einem Unternehmen erworben werden, das unter

   beherrschendem Einfluss des Steuerpflichtigen steht, sowie

- Wirtschaftsgüter, für die ein Forschungsfreibetrag oder eine

   Forschungsprämie in Anspruch genommen wurde.

 

Nachversteuerung

 

Der investitionsbedingte Gewinnfreibetrag ist nachträglich zu versteuern (gewinnerhöhender Ansatz des seinerzeitigen Freibetrages), wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Frist (Nutzungsdauer bzw. Behaltefrist von 4 Jahren, 48 Monate Tag genau)

- aus dem Betriebsvermögen ausscheiden

 

- ins Ausland verbracht werden.

 

Die Nachversteuerung unterbleibt:

-  Bei Ausscheiden des Wirtschaftsgutes aufgrund höherer Gewalt oder infolge behördlichen Eingriffs.

- Bei Wertpapieren, wenn im Jahr des Ausscheidens begünstigte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die die Voraussetzungen für den Freibetrag erfüllen, angeschafft werden (Ersatzbeschaffung). Diese setzen den Rest der Behaltefrist fort. Achtung: Wertpapiere werden nicht als Ersatzbeschaffungswirtschaftsgüter anerkannt. Das bedeutet, dass angeschaffte begünstigte Wertpapiere durchgehend vier Jahre im Betriebsvermögen gehalten werden müssen. Eine Nachversteuerung aufgrund eines vorzeitigen Verkaufs kann nur durch eine Ersatzbeschaffung von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern in der entsprechenden Höhe verhindert werden. Somit sind bloße Wertpapierumschichtungen nicht mehr begünstigt.

- Werden Wertpapiere vorzeitig getilgt, können innerhalb von zwei Monaten anstelle von begünstigten körperlichen Wirtschaftsgütern auch begünstigte Wertpapiere angeschafft werden (Wertpapierersatzbeschaffung). Diese setzen den Fristenlauf unverändert fort.

- Wenn der Betrieb entgeltlich oder unentgeltlich übertragen oder ein Wechsel der Gewinnermittlungsart vorgenommen wird. Es kommt erst dann zu einer Nachversteuerung, wenn die Wirtschaftsgüter vor Ablauf der Behaltefrist ausscheiden.

 

Hinweis:  Die Nachversteuerung ist dann ein wesentlicher Nachteil, wenn der Grenzsteuersatz im Jahr der Nachversteuerung auf Grund eines entsprechenden Gewinnes höher ist als im Jahr der Geltendmachung.

 

Eine Betriebsaufgabe vor Ablauf der 4-Jahres-Frist führt zu einer Nachversteuerung. Der Nachversteuerungsbetrag ist Teil des Veräußerungsgewinnes.