Sonderausgaben

Art Höchstbetrag

Teil des Sonder-
ausgabenpauschales

"Topfsonderausgaben" 

Anmerkung
Renten und dauernde Lasten unbegrenzt nein  
Beiträge und Versicherungsprämien
Wohnraumschaffung und -sanierung
Genussscheine und junge Aktien
€ 2.920 Allgemein
+ 2.920 für AV und AE
+ 1.460 bei mind. 3 Kindern
ja 1) 2)
Kirchenbeiträge

€ 200 von  2009 - 2011

€ 400 ab 2012 

 

nein 3)
Steuerberatungskosten unbegrenzt nein  
Zuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
an Empfänger § 4a Abs 1+2
10 % der Einkünfte
des Vorjahres
nein 4) 5)
Geldzuwendungen an begünstigte Spendenempfänger
an Empfänger § 4a Abs 3+4
10 % der Einkünfte
des Vorjahres
nein 6) 7)

Anmerkungen

1) Einschleifung ab Einkünften in Höhe von € 36.400.
Ab € 60.000 keine Absetzbarkeit mehr.
Bis 2008: ab € 50.900 keine Absetzbarkeit mehr

2) Beiträge und Versicherungsprämien: freiwillige Kranken-, Unfall- oder Pensionsverischerungen, Lebensversicherungen (Kapitalversicherungen u.a. nur dann wenn vor dem 1. Juni 1996 abgeschlossen, Rentenversicherungen nur dann, wenn eine mindestens auf die Lebensdauer zahlbare Rente vereinbart ist), freiwillige Prämien zu Witwen-, Waisen-, Versorgungs- und Sterbekassen, Pensionskassenbeiträge (soweit für Beiträge nicht eine Prämie nach § 108a in Anspruch genommen wird) etc.

Beiträge für die freiwillige Weiterversicherung und dem Nachkauf von Versicherungszeiten in der gesetzlichen Pensionsversicherung können ohne Höchstbetrag, ohne Einschleifregtelung und ohne Viertelung angesetzt werden. Diese Beträge werden nicht auf das Sonderausgabenpauschale angerechnet.

3) Höchstbetrag: 2005 - 2008: € 100,-
Höchstbetrag bis 2005: € 75,-

4) In die 10 % Grenze sind auch die Spenden aus dem Betriebsvermögen im Sinne des § 4a Z 1 und 2 einzurechnen.

5) Liste der begünstigen Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

im Gesetz genannten Institutionen

6) Liste der begünstigen Spendenempfänger: http://www.bmf.gv.at/Service/allg/spenden/show_mast.asp

7) Bei Unternehmen sind auch Sachspenden zulässig, aber nur bei Spendenempfängern für Mildtätigkeit, Entwicklungs- und Katastophenhilfe.

Quelle:

§ 18 Einkommensteuergesetz 1988

Aktuelle Judikatur zu den Sonderausgaben:

 

Berufungsentscheidung - Steuer (Senat) UFSK, GZ RV/0479-K/11 vom 28.06.2012
Aufwendungen für eine Brunnennachbohrung bzw. Sanierung als Sonderausgabe für Wohnraumsanierung?

Aufwendungen für eine Brunnennachbohrung bzw. Sanierung sind mit als Sonderausgaben absetzbaren nachträglichen Anschlusskosten bzw. mit der Errichtung von Photovoltaik- bzw. Solaranlagen vergleichbar und daher als Sonderausgaben gem § 18 Abs.1 lit.c EStG zu berücksichtigen.